OGH 3Ob141/72 (RS0004849)

OGH3Ob141/7223.11.1972

Rechtssatz

Auch nach Ablauf der im § 355 Abs 2 EO bestimmten Frist kann noch die zwangsweise Eintreibung der dem Verpflichteten auferlegten Sicherheit erfolgen, wenn dem betreibenden Gläubiger eine Vollstreckung des die Sicherheitsleistung auftragenden Beschlusses in das Vermögen des Verpflichteten in der vorgenannten Frist nicht möglich gewesen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß dem betreibenden Gläubiger aus einem allfälligen Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel eine Ersatzforderung nicht entstanden ist (Neumann-Lichtblau 3. Auflage 1111).

Normen

EO §355 Abs2 XVII

3 Ob 141/72OGH23.11.1972

Veröff: EvBl 1973/107 S 243

Dokumentnummer

JJR_19721123_OGH0002_0030OB00141_7200000_002

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