European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00141.21P.1021.000
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 24. 9. 2021 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (vgl 6 Ob 239/20w mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[2] Die Parteien weisen in ihrer Ruhensanzeige ergänzend darauf hin, dass sie sich außergerichtlich geeinigt und daher „ewiges Ruhen“ vereinbart hätten, weshalb sie endgültig und unwiderruflich auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten.
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