OGH 3Ob137/64 (RS0041322)

OGH3Ob137/6425.11.1964

Rechtssatz

Durch Einbringung eines verspäteten Rechtsmittels kann die Rechtskraft eines Beschlusses nicht hinausgeschoben werden.

Normen

ZPO §411 G

3 Ob 137/64OGH25.11.1964
7 Ob 38/02tOGH17.04.2002

Auch; Beisatz: Hier: Einspruch gegen Zahlungsbefehl. Das seither trotz Verspätung geführte Verfahren ist vom Nichtigkeitsgrund des § 411 Abs 2 ZPO erfasst und war daher insoweit als nichtig aufzuheben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19641125_OGH0002_0030OB00137_6400000_001

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