OGH 3Ob135/05g

OGH3Ob135/05g27.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl ***** E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Engelhart & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Anneliese Susanne H*****, und 2. Christian G*****, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigerklärung der Exekution (§ 36 EO; Streitwert 37.950 EUR), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. November 2004, GZ 47 R 518/04f-26, womit aus Anlass der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 28. Mai 2004, GZ 13 C 8/03p-21, das Verfahren erster Instanz als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.935,05 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 322,51 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Bauunternehmens. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die an die Gemeinschuldnerin verpachtet war. Sie brachten gegen diese eine Mietzins- und Räumungsklage ein. Infolge Anerkenntnis des Räumungsbegehrens durch den in das Verfahren eintretenden Masseverwalter erging ein Teilanerkenntnisurteil über die Räumung der Liegenschaft. Am 17. September 2002 zeigte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bauunternehmens gemäß § 124a Abs 1 KO dem Konkursgericht die Masseinsuffizienz an, was am 19. September 2002 in der Ediktsdatei kundgemacht wurde.

Die Beklagten führen aufgrund des Teilanerkenntnisurteils Exekution gemäß § 353 EO zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gegen den Masseverwalter: Das Erstgericht bewilligte den Beklagten am 2. Oktober 2002 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2002) die Exekution zur Erwirkung der Räumung der Liegenschaft von Bauwerken. Die Beklagten wurden ermächtigt, auf Kosten der verpflichteten Partei nach Durchführung der gerichtlich bewilligten Zwangsräumung vom 7. Oktober 2002 die Objekte vollständig entrümpeln und anschließend abbrechen, die Dächer demontieren, das angefallene Abbruchmaterial verladen, abtransportieren und entsorgen zu lassen. Zur Hereinbringung der entstehenden und vorläufig mit 37.950 EUR bestimmten Kosten der Beklagten führen diese gegen den Masseverwalter Fahrnisexekution; die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts vom 7. März 2003 ist rechtskräftig.

Der Kläger begehrte die Unzulässigerklärung der mit Beschluss vom 7. März 2003 bewilligten Exekution mit dem Vorbringen, diese sei aufgrund der Exekutionssperre nach § 10 KO unzulässig, es handle sich um Konkursforderungen. Selbst wenn es sich aber um Masseforderungen handeln sollte, führe dies wegen der Masseunzulänglichkeit zum gleichen Ergebnis.

Die Beklagten wendeten ein, Masseunzulänglichkeit liege nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Impugnationsklagebegehren statt. Auch nach Einführung des § 124a KO sei eine Impugnationsklage zulässig, um Masseunzulänglichkeit geltend zu machen, die hier auch bestehe.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der von den Beklagten erhobenen Berufung das erstinstanzliche Verfahren als nichtig auf und wies die Impugnationsklage zurück. Nach § 124a Abs 2 letzter Satz KO könne ab der Kundmachung der Masseunzulänglichkeit mit Ausnahme für Ansprüche aus der Restabwicklung (Forderungen von Neumassegläubigern) kein richterliches Pfand- und Befriedigungsrecht mehr erworben werden. Der Gesetzeswortlaut sei deutlich an der Exekutionssperre des § 10 KO ausgerichtet. Der Masseverwalter müsse die Masseunzulänglichkeit nicht mehr aufwändig im Wege der Impugnationsklage einwenden, sondern er könne die Exekutionssperre des § 124a KO im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung oder mittels Einstellungsantrags gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO geltend machen. Die Sperre sei auch amtswegig zu berücksichtigen. Sie ende mit Bekanntgabe des Wegfalls der Masseunzulänglichkeit oder mit rechtskräftiger Konkursaufhebung. Die Prüfung der Masseunzulänglichkeit sei im Anwendungsbereich des § 124a KO dem Exekutionsgericht sowohl im Exekutionsverfahren selbst als auch in einem Oppositions- oder Impugnationsverfahren verwehrt. Diese Prüfung obliege allein dem Konkursgericht. Der Massegläubiger könne eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur dadurch erreichen, dass er sich wegen der Verweigerung der Berichtigung der Masseforderung an das Konkursgericht um Abhilfe nach § 124 Abs 3 KO wende. Auf diese Weise sei eine einheitliche Beurteilung, ob Masseunzulänglichkeit tatsächlich vorliege, gewährleistet. Die Exekutionssperre wirke wie jene nach § 10 KO. Für die Geltendmachung dieses Vollstreckungshindernisses sei der Rechtsweg generell ausgeschlossen. Die Beklagten seien Altmassegläubiger. Die betriebene Forderung resultiere aus Kosten der Ersatzvornahme für eine Räumung aufgrund eines vor Konkurseröffnung entstandenen Titels. Dieser habe bereits vor Eintritt der Masseinsuffizienz bestanden. Die Kosten der Ersatzvornahme seien auch keine Forderungen aus Rechtshandlungen, die zur Verwaltung und zur Verwertung iSd § 124a Abs 1 zweiter und dritter Satz KO erforderlich seien. Zum gleichen Ergebnis führe auch das Vorbringen des Klägers, die geltend gemachte Forderung stelle eine Konkursforderung dar. Dann liege aber die Exekutionssperre gemäß § 10 KO in ihrem ursprünglichen Anwendungsbereich vor, was ebensowenig mit Oppositions- oder Impugnationsklage geltend gemacht werden könne.

Der Rekurs des Klägers ist zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

a) Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Klagezurückweisung durch das Berufungsgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, die er selbst als Konsequenz seiner Rechtsansicht, bei der von den Beklagten betriebenen Forderung handle es sich um eine Konkursforderung, sieht. Er wendet sich lediglich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, welche er durch eine seiner Rechtsansicht entsprechenden Begründung ersetzt haben möchte.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 912/25 = SZ 7/353 uva zuletzt 5 Ob 237/04w; RIS-Justiz RS0043947, RS0041929) und hL (Fasching Lehrbuch² Rz 1716 mwN; vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht4 Rz 815 mwN), dass allein aus den Gründen einer Entscheidung eine Beschwer nicht abgeleitet werden kann, weshalb die Entscheidungsgründe (die Begründung) kein Gegenstand eines Rechtsmittels sind. Im vorliegenden Fall (Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs) liegen die von der Rsp anerkannten Ausnahmefälle (prozessuale Beschwer des Zwischenurteils oder des Zwischenfeststellungsantrags, des Aufhebungsbeschlusses oder der Rechtsgestaltungsklage nach § 105 ArbVG; vgl RIS-Justiz RS0007094) nicht vor.

Folgt man der Auffassung des Rekurswerbers, die von den Beklagten betriebene Forderung (Kosten der Ersatzvornahme für die geschuldete Räumung) bilde eine Konkursforderung, steht der Exekutionsführung die Sperre des § 10 KO entgegen. Verstöße gegen § 10 Abs 1 KO können aber nur im Exekutionsverfahren - nicht mit Klage - bekämpft werden; der Geltendmachung mittels Klage steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (stRsp; 3 Ob 47/86 = JBl 1987, 461 mwN; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 10 KO Rz 22 mwN). Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Rekursgericht nach Qualifikation der betriebenen Forderung als vor Bekanntgabe der Masseinsuffizienz entstandene Masseforderung (Altmasseforderung) unter Berücksichtigung der Exekutionssperre nach § 124a Abs 2 KO, wobei es sich hinsichtlich der Wirkungen dieser Exekutionssperre, die es jenen der Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO gleich hält, auf Rsp des Obersten Gerichtshofs stützen kann (3 Ob 38/04s = ZIK 2004, 130 = EvBl 2005/8; 3 Ob 21/04s = ZIK 2004, 212).

Da der Rekurswerber sohin lediglich die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Begründung durch eine andere, zum gleichen Ergebnis führende Begründung ausgetauscht haben will, ist seinem Rechtsmittel von vornherein ein Erfolg zu versagen, ohne dass die Frage abschließend geklärt werden muss, ob die von den Beklagten betriebene Forderung eine Konkursforderung oder aber eine (Alt-)Masseforderung ist.

b) Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (5 Ob 308/81 uva; zuletzt etwa 10 Ob 22/05s; RIS-Justiz RS0044233). Auf die Kostenrüge des Klägers ist daher nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41 und 50 ZPO.

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