OGH 3Ob134/90

OGH3Ob134/9019.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** F*** A*** UND W*** AG, Villach, Hauptplatz 6, vertreten durch Dr. Adolf Tepan, Rechtsanwalt in Villach, wider die verpflichtete Partei U*** C*** R*** AG, Villach, Ossiacher Zeile 39, nunmehr

Dr. Peter G***, Rechtsanwalt, Villach, Moritschstraße 7, als Masseverwalter in dem am 14. September 1990 zu 5 S 148/90 des Landesgerichtes Klagenfurt eröffneten Konkursverfahrens, wegen S 2,000.000,- sA infolge Rekurses der W***-F***

Gesellschaft mbH, Salzburg, Rainerstraße 21, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 16. August 1990, GZ 22 R 477/90-7, womit ihre Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Juli 1990, GZ 19 E 4415/90-2, und vom 19. Juli 1990, GZ 19 E 4415/90-4, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Villach bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Geldforderung am 18. Mai 1990 zu 12 E 3899/90 unter anderem die Exekution durch Pfändung der Rechte der verpflichteten Partei aus dem mit der W***-F*** Gesellschaft mbH (betreffend die

C*** Salzburg, ehemals D*** V*** samt Produktionsanlagen, Maschinen, Betriebsausstattung und technischen Geräten) abgeschlossenen Leasingvertrag, gebot der verpflichteten Partei, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Rechte zu enthalten, und verbot der W***-F***

Gesellschaft mbH, an die verpflichtete Partei aus den gepfändeten Rechten Leistungen zu erbringen.

Das Bezirksgericht Salzburg verfügte am 31. Mai 1990 die Zustellung von Ausfertigungen des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und ermächtigte mit einem Beschluß vom 4. Juli 1990 die betreibende Partei, die Rechte aus dem Leasing-Vertrag im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen und die sonst zur Ausnützung, Ausübung und Nutzbarmachung der gepfändeten Rechte erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben. Über den weiteren Verwertungsantrag der betreibenden Partei entschied es nicht.

Gegen diesen Beschluß erhob die Leasinggeberin Rekurs. Am 19. Juli 1990 wies das Erstgericht den Antrag ab, dem Rekurs gegen diesen Beschluß hemmende Wirkung zuzuerkennen. Auch diesen Beschluß focht die Leasinggeberin mit Rekurs an. Das Rekursgericht wies beide Rekurse der Leasinggeberin zurück und sprach aus, daß der ordentliche Rekurs zulässig sei. Der dagegen erhobene Rekurs der Leasinggeberin ist nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989 nicht zulässig.

Danach ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses an die zweite Instanz aus formellen Gründen (3 Ob 52/90 ua) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei strebte offenbar eine Pfändung und Verwertung von Vermögensrechten der verpflichteten Partei an, welche nicht zu den Forderungen gehören, und zwar der sich aus einem bestehenden Leasingvertrag ergebenden Rechte (§ 331 EO). Mit der Ermächtigung der betreibenden Partei, diese Rechte im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen, wurde in die Rechtsposition der Leasinggeberin, gleich ob das Vertragsverhältnis überwiegend Mietvertragscharakter oder nicht hatte, noch nicht eingegriffen. Diese Ermächtigung berührt allein die Rechtssphäre der verpflichteten Partei. Wie dem Vermieter Parteistellung erst im Verwertungsverfahren zukommt und ihm ein Rekursrecht nur gegen Beschlüsse zusteht, mit welchen in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen wird (Heller-Berger-Stix 645; EvBl 1954/397 ua), steht auch dem Leasinggeber ein Rekursrecht nur gegen Beschlüsse des Exekutionsgerichtes zu, mit welchen in seine Rechtsgüter gesetzwidrig eingegriffen wird oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Insoweit sind die ebenfalls zu einer Exekutionsführung auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO dargelegten Voraussetzungen der Rekurslegitimation (3 Ob 169, 170/83 RPflSlgE 1984/95) durchaus zu verallgemeinern. Das Rekursgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Leasinggeberin zutreffend kein Rekursgericht gegen den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem nur die betreibende Partei anstelle der verpflichteten Partei zur Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag ermächtigt wurde, zuerkannt.

Es fehlt daher an der Erheblichkeit einer zu lösenden Rechtsfrage des Verfahrensrechtes.

Ob überdies die Beschwer der Leasinggeberin wegfällt, wenn das Exekutionsverfahren inzwischen wirksam eingestellt worden sein sollte (vgl Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 12. September 1990) - das Interesse an einer anders lautenden Kostenentscheidung muß dabei unberücksichtigt bleiben (EvBl 1967/354; EvBl 1988/100) - ist nicht mehr zu prüfen. Daß mit der Zurückweisung des Rekurses auch das Interesse an der Zuerkennung hemmender Wirkung weggefallen ist, berührt ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO §§ 40 und 50 ZPO.

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