Spruch:
Soweit der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Bestätigung der Beschlüsse des Erstgerichtes vom 23.4.1986, ON 166, vom 5.8.1986, ON 173, und vom 3.6.1988, ON 199, angefochten wird, wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Nach Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erhob die Verpflichtete Rekurse gegen 1. die Exekutionsbewilligung zugunsten der früher führenden betreibenden Partei, 2. die Erteilung des Zuschlages, 3. den Verteilungsbeschluß, 4. den Beschluß auf Anordnung bücherlicher Einverleibungen und Löschungen im Sinne des § 237 EO und 5. den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses einen Antrag auf Nichtigerklärung des Exekutionsverfahrens wegen Prozeßunfähigkeit der verpflichteten Partei abgewiesen hat. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs zu 1 mit der Begründung zurück, das mit dieser Exekutionsbewilligung bewilligte Versteigerungsverfahren sei inzwischen rechtskräftig eingestellt worden, sodaß es an der Beschwer fehle. Den Rekursen zu 2 bis 5 gab das Gericht zweiter Instanz keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Zu 2., 4. und 5. ist der Revisionsrekurs gemäß den §§ 78 EO und 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Überdies mangelt es hier an der sachwalterschaftsbehördlichen Genehmigung (Beschluß des Bezirksgerichtes St.Johann im Pongau vom 27.7.1988, SW 18/87-53, vorgelegt mit Schriftsatz ON 208). In diesem Umfange war daher der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei zurückzuweisen. Der Begründung der zweiten Instanz, daß das mit dem Beschluß ON 1 bewilligte Exekutionsverfahren eingestellt wurde (Beschluß vom 10.1.1984, ON 71), wird im Revisionsrekurs nichts entgegengesetzt. Es fehlt daher das Bedürfnis, noch zu überprüfen, ob die bekämpfte Exekutionsbewilligung zutreffend war. Daran ändert auch die Absicht der Rekurswerberin nichts, mit der Beseitigung der Exekutionsbewilligung die Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Denn die anderen, unbekämpften Exekutionsbewilligungen und das Verfahren hierüber blieben unberührt. Der Zurückweisungsbeschluß war daher zu bestätigen.
Gegen den trotz der vollen Bestätigung wegen der Sondervorschrift des § 239 Abs. 3 EO anfechtbaren Verteilungsbeschluß brachte die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz ausschließlich vor, er basiere auf einem nichtigen Exekutionsverfahren und einem nichtigen Zuschlag. Der verpflichteten Partei seien zwar die verschiedenen Beschlüsse zu ihren Handen zugestellt worden, diese Zustellungen seien aber unwirksam, weil die verpflichtete Partei schon seit Jahren, nicht erst seit der mit Beschluß vom 20.4.1988 erfolgten Bestellung eines Sachwalters, prozeßunfähig gewesen sei.
Dieser Standpunkt der verpflichteten Partei steht jedoch im Widerspruch zur Regelung des § 187 Abs. 1 EO, wonach der in den §§ 184 Z 3 EO angeführte Mangel (Unterlassung der Verständigung einer vom Versteigerungstermin zu verständigenden Person) von einer im Versteigerungstermin nicht anwesenden Person nur innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden kann.
Bei dieser Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Begrenzung des Rekursrechtes, die erst durch die 1. GEN geschaffen wurde. Nach der früheren Rechtslage hatte der durch den Zuschlag in seinen Rechten Verkürzte selbst dann kein Rekursrecht, wenn er vom Termin nicht verständigt worden war. Dieser zum Schutz des Erstehers bestehende Rechtssatz wurde dahin eingeschränkt, daß die nach § 171 Abs. 1 EO zu verständigenden Personen den Zuschlag noch binnen vierzehn Tagen nach dem Versteigerungstermin mit Rekurs anfechten können. Damit sollten die Härten der früheren Rechtslage gemildert werden, obwohl naturgemäß auch die Beschränkung der Anfechtbarkeit auf den relativ kurzen Zeitraum von vierzehn Tagen noch immer keinen umfassenden Schutz darstellt. Im Schrifttum wurde zwar auch der Standpunkt vertreten, es müsse selbst nach dem Ablauf dieser Frist zumindest bei Geschäftsunfähigkeit des Verpflichteten noch die Möglichkeit der Nichtigerklärung des Verfahrens und der Aufhebung des Zuschlags im Wege der Rekurserhebung möglich sein (Neumann-Lichtblau3 623, Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 185 f). Heller-Berger-Stix, EO4 1383 heben aber mit Recht hervor, daß es keinen Unterschied machen kann, ob ein eigenberechtigter Verpflichteter vom Versteigerungsverfahren nicht verständigt wurde, oder ob ein Geschäftsunfähiger nur unwirksam (nämlich zu seinen Handen statt zu Handen eines nötigen gesetzlichen Vertreters) verständigt wurde. In beiden Fällen kommt die Absicht des Gesetzes zum Tragen, eine auf unbestimmte Zeit andauernde unsichere Lage zu verhindern.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt frühere Rechtsansichten abgelehnt und sich der Lehre von Heller-Berger-Stix angeschlossen (so schon 3 Ob 128-134/72 und 3 Ob 56/83, ausführlich 3 Ob 114/83 = Ex RPfl 1984/36). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, weil nur sie mit den Zwecken des Versteigerungsverfahrens und dem Schutz des in der Regel gutgläubigen Erstehers vereinbar ist. Abhilfe gegen ein widerrechtliches Vorgehen der betreibenden Partei bieten die Regeln über den Schadenersatz. Abhilfe gegen eine durch Verletzung von Gesetzen erfolgende Schadenszufügung durch Gerichtsorgane bilden die Regeln über die Amtshaftung. Solange noch kein Zuschlag erfolgt ist, könnte durchaus im Sinne der Regeln des Art 6 MRK die Verletzung des rechtlichen Gehörs beachtet werden. Wenn aber das Versteigerungsverfahren durch den Akt des Zuschlages zum eigentlichen Abschluß gebracht wurde, ist die Wahrnehmung der Nichtigkeit von vorangegangenen Entscheidungen oder Verfahrensabschnitten nicht mehr möglich, zumal wenn wie im vorliegenden Fall der Beschluß auf Erteilung des Zuschlages nach ordnungsgemäßer Beteiligung des gesetzlichen Vertreters inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (siehe oben 2).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.
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