OGH 3Ob130/05x (RS0120073)

OGH3Ob130/05x29.11.2021

Rechtssatz

Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt.

Normen

ZPO §66 Abs1
ZPO §84 III
ZPO §464 Abs3 II

3 Ob 130/05xOGH30.06.2005
3 Ob 129/06aOGH13.09.2006

Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist beginnt entweder mit Zustellung des dem Verfahrenshilfeantrag stattgebenden oder mit Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Insofern ist die auch bei Abweisung auf die Zustellung abstellende Entscheidung 3 Ob 130/05x missverständlich. (T1)

2 Ob 141/07kOGH18.10.2007

Vgl

9 ObA 133/09pOGH24.03.2010

Auch; nur: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. (T2)<br/>Beisatz: Dies hat um so mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Ergänzung durch Vorlage von Kontoauszügen verspätet nachkommt. (T3)

4 Ob 44/12tOGH17.04.2012

Vgl auch

7 Ob 153/12vOGH27.03.2013

nur T2; nur: Eine Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. (T4)<br/>Vgl auch Beis wie T1

1 Ob 179/15bOGH17.09.2015

nur T4; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag bei bereits versagter Verfahrenshilfe ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Umdeutung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Erstgerichts in eine Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz. (T6)

10 ObS 18/16vOGH22.02.2016

Auch

10 ObS 17/16xOGH22.02.2016

Auch

3 Ob 98/16gOGH14.06.2016

Auch

1 Ob 34/19kOGH05.03.2019

Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4

9 Ob 46/20kOGH25.11.2020

Beisatz: Das Vermögensbekenntnis stellt nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. (T7)

8 Ob 129/21kOGH29.11.2021

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0030OB00130_05X0000_002

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