Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen gegen die Bestimmung einer Belohnung seines Sachwalters teilweise Folge und bestimmte diese mit S 5.000 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist tatsächlich gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG als Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig. Nach stR ist nämlich auch die Entscheidung über das Begehren eines Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit als Entscheidung über den Kostenpunkt anzusehen (RIS-Justiz RS0017311). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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