OGH 3Ob129/76 (RS0004125)

OGH3Ob129/7614.9.1976

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muss, dass jene Gläubiger, welche ein richterliche Pfandrecht 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 ua); es hat in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen.

Normen

EO §294 K
KO §12 Abs3
KO §187
KO §325

3 Ob 129/76OGH14.09.1976

SZ 49/108 = EvBl 1977/115 S 242

1 Ob 687/85OGH19.02.1986

SZ 59/35

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

Auch; Beisatz: Der Drittschuldner darf im Schuldenregulierungsverfahren zwar an den eigenverwaltenden Schuldner leisten; keinesfalls ist ihm aber die Zahlung an den Überweisungsgläubiger erlaubt, sondern er muss, wenn ihm die Konkurseröffnung bekannt ist oder bekannt sein muss (abgesehen von dem in § 187 Abs 1 Z 5 KO geregelten Fall), stets in die Masse leisten, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden. (T1); Veröff: SZ 2008/72

3 Ob 3/18iOGH25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19760914_OGH0002_0030OB00129_7600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)