European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00129.21Y.0901.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf die vom Verpflichteten wegen angeblicher Befangenheit erklärte Ablehnung der Erstrichterin.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (RS0002548).
[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (vgl RS0098751 [T11]).
[6] 3. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Das Rekursgericht verwies zwar eingangs seiner Begründung auf die fehlende Unterfertigung des Rekurses durch einen Rechtsanwalt, legte allerdings im Anschluss ausführlich dar, warum die Vorsteherin des Erstgerichts die vom Verpflichteten behaupteten Ablehnungsgründe zutreffend verneint habe.
[7] 4. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Trotz der neuerlich fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt war kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Verpflichteten nicht zulässig werden könnte (vgl RS0120029).
[8] 5. Die Beantwortung des absolut unzulässigen Rechtsmittels diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (vgl RS0123268).
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