OGH 3Ob125/06p

OGH3Ob125/06p27.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. September 2004 verstorbenen Bruno ***** K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbl. Sohnes Bruno ***** S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. März 2006, GZ 5 R 16/06v-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 5. Dezember 2005, GZ 14 A 264/04z-58, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen teilten dem erbl. Sohn des Verstorbenen für den Erbrechtsstreit mit der Lebensgefährtin des Verstorbenen die Klägerrolle zu, weil er sich bloß auf sein gesetzliches Erbrecht berufen könne, die Lebensgefährtin aber auf den Inhalt des in Ansehung seiner Echtheit unbestrittenen Testaments, das bei hier gebotener eingeschränkter Prüfung - ungeachtet undeutlicher Formulierungen - eine Erbseinsetzung erkennen lasse, diese jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Der Revisionsrekurswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob auch ohne jegliche Feststellung der Vermögenssituation, über die ein letztwillig Verfügender in concreto verfügt habe, über die Parteirolle im Erbrechtsstreit (über die [vorläufige] Gültigkeit eines Kodizills als Testament) entschieden werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass auch dann, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letzte Willenserklärung als Testament oder Kodizill zu verstehen ist, und ob die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander in Widerspruch stehen, diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten haben (RIS-Justiz RS0008046). Für die Verteilung der Klägerrolle iSd § 126 AußStrG (in der hier noch anzuwendenden alten Fassung) ist es nicht maßgebend, ob zweifelsfrei ein Testament oder bloßes Kodizill vorliegt (RIS-Justiz RS0007995). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Vermögenssituation des Erblassers zwar nicht vollständig, aber doch insoweit geklärt, dass der Lebensgefährtin Grundbesitz (Haus mit Garten und eine Eigentumswohnung, je samt Inventar) sowie der Großteil der bekannten Wertpapiere zugewendet wurden, anderen Personen, darunter dem Revisionsrekurswerber aber nur einzelne Gegenstände oder Wertpapiere (Wertpapiergruppe). Der Einlagestand des dem Revisionsrekurswerber zugedachten Kapitalsparbuchs - mag dieser vergleichbar der Wertpapiergruppe für die Nichte auch erheblich (gewesen) sein - vermag somit am Ergebnis der für das Abhandlungsverfahren gebotenen eingeschränkten Prüfung (9 Ob 60/00i mwN) der Gültigkeit des Erbrechtstitels (Erbseinsetzung) nicht zu ändern.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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