OGH 3Ob125/03h

OGH3Ob125/03h28.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Ilse H*****, GZ 2 P 1281/95m des Bezirksgerichts St. Veit/Glan, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Während das Erstgericht den Antrag des Sachwalters der Betroffenen, ihn seines Amtes zu entheben, abgewiesen hatte, gab das Rekursgericht diesem Antrag in Stattgebung seines Rekurses Folge und sprach aus, dass die Bestellung eines anderen geeigneten Sachwalters dem Erstgericht obliege (ON 341). Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

Innerhalb der Revisionsrekursfrist gab die Betroffene selbst einen an das Erstgericht gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mittels Formblatt ZPForm 1 zur Post. Im Antragsteil führt sie den anzufechtenden Beschluss des Rekursgerichts mit Datum, Aktenzeichen beider Instanzen und Ordnungsnummer an. Weiters ist dort (unter Berücksichtigung einer Durchstreichung) ua zu lesen: "Ich beantrage, mir in der Rechtssache Außerordentlicher Revisionsrekurs ... gegen die Abänderung und Erweiterung der außergerichtlichen Angelegenheiten dagegen vom Rechtsanwalt mit einem Rechtsmittel angefochten wird. die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen." Weiters heißt es: "Gegen diese Entmündigung Seite 4 erster Absatz ... wird das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision durch den Verfahrenshilfeantrag beim Obersten Gerichtshof erhoben." Schließlich ist das Vermögensbekenntnis - weitgehend durch Streichungen - ausgefüllt.

Das Erstgericht legte nunmehr diesen Schriftsatz als außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise steht mit der Rechtslage (§ 16 Abs 4 iVm § 507b Abs 3 ZPO) nicht im Einklang.

Nach dem Inhalt des vorliegenden Schriftsatzes kann nämlich nicht daran gezweifelt werden, dass die Betroffene damit noch nicht das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausführen wollte, sondern lediglich die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, damit dieser das Rechtsmittel ausführe. Die Auffassung des Erstgerichts, das über den Verfahrenshilfeantrag bisher nicht entschieden hat, lässt diesen eindeutigen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unberücksichtigt. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO) gelten jedoch auch im Verfahren außer Streitsachen (§ 3 Abs 1 VerfHG: RIS-Justiz RS0039039). Es hat daher zunächst das Erstgericht gemäß § 65 Abs 2 ZPO über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden. Somit sind diesem die Akten zurückzustellen (1 Ob 121/01b).

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