European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00123.17K.1025.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts übermittelten die Kläger und die Zweitbeklagte dem Erstgericht eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0041994; jüngst 7 Ob 2/17w). Die Akten sind deshalb dem Erstgericht zurückzustellen.
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