Spruch:
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem Beschluss vom 16. 5. 1984, ON 18, stellte das Erstgericht die ua der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 13.613,88 S samt Zinsen und Kosten bewilligte Exekution durch Zwangsverwaltung der 142/18.986-Anteile an der Liegenschaft EZ 2203 KG ***** und der 1/131-Anteile an der Liegenschaft EZ 1959 KG ***** auf Antrag des Verpflichteten entgegen der Äußerung des betreibenden Gläubigers „infolge Ertragsmangels (§ 32 WBFG 1968)“ nach § 129 Abs 2 EO ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz den Einstellungsbeschluss hinsichtlich des rekurierenden betreibenden Gläubigers auf, verwies die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung (über den Einstellungsantrag des Verpflichteten) an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass ein (weiterer) Rekurs zulässig sei. Diesen Ausspruch stützte es auf die §§ 528 Abs 2, 526 Abs 3 und 502 Abs 4 ZPO).
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete, auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses gerichtete Rekurs des Verpflichteten.
Eine Gleichschrift des Rechtsmittels wurde am 6. 9. 1984 der betreibenden Partei zugestellt, die am 29. 9. 1984 eine Rekursbeantwortung zur Post gab, in der sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung des Rechtsmittels beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Rekurs und Rekursbeantwortung sind unzulässig.
Soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren § 78 auch im Exekutionsverfahren ua die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.
Solche allgemeine Bestimmungen stellen die §§ 527 und 528 ZPO dar.
Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht der ersten Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichts nach § 527 Abs 2 ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen sei. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt darf das Rekursgericht nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet.
Ob der Ausspruch des Rekursgerichts im gegebenen Fall überhaupt einen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO darstellt, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ausspruch wegen der im Hinblick auf den 15.000 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand, bei dessen Berechnung die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Heller-Berger-Stix I 668), nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gegebenen Unstatthaftigkeit eines weiteren Rekurses gar nicht hätte beigesetzt werden dürfen und daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich wäre.
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521a ZPO stellt keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses dar, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist. Nur wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, ist nach § 402 Abs 1 EO der § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden, wobei die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage beträgt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass ein Rekurs, der sich gegen einen Aufhebungsbeschluss eines Rekursgerichts im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO richtet, im Gegensatz zu einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss eines Berufungsgerichts im Sinne des § 519 ZPO auch im Streitverfahren ein einseitiges Rechtsmittel ist (§ 521a Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO).
Die unzulässige Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.
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