OGH 3Ob121/95

OGH3Ob121/9524.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta ***** R*****,***** ***** wider die beklagten Parteien 1.) Sparkasse*****, ***** vertreten durch Dr.Andreas Karbiener, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, 2.) Franz P**********, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Zachhuber, Rechtsanwalt in Wels, und 3.) Dr.Gerald Z*****, ***** *****wegen Unzulässigkeit von Exekutionen, infolge Revisionsrekurses des Dr.Herbert M*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 8.März 1995, GZ R 1008/94-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.März 1994, GZ 9 C 26/94k-10, aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurswerber ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit je S 3.381,12 (darin S 563,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die drittbeklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

In der vom Revisionsrekurswerber names der Klägerin gegen die beklagten als betreibende Parteien eingebrachten Exszindierungsklage berief sich der Revisionsrekurswerber gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die ihm erteilte Bevollmächtigung.

Das Erstgericht wies das auf Unzulässigerklärung der von den beklagten Parteien geführten Exekutionen gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht erklärte aus Anlaß der namens der Klägerin eingebrachten Berufung das angefochtene Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Den Revisionsrekurswerber erkannte es schuldig, den beklagten Parteien die jeweils näher bezeichneten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen. Es war auf Grund der von ihm durchgeführten Erhebungen der Meinung, daß der Revisionsrekurswerber von der Klägerin nicht bevollmächtigt worden war und daß diese die Prozeßführung auch nicht genehmigte, weshalb das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 5 EO nichtig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, den der als Vertreter der Klägerin einschreitende Rechtsanwalt gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob, ist unzulässig.

Da der Revisionsrekurswerber nicht Partei des mit dem angefochtenen Beschluß erledigten Verfahrens und im übrigen auch durch den angefochtenen Beschluß soweit er die Hauptsache betrifft, nicht beschwert ist, fehlt ihm in diesem Umfang die Berechtigung zur Erhebung des Rekurses. Diese stünde nur der Klägerin selbst zu. Nach dem gesamten Inhalt des Rekurses kann nicht davon ausgegangen werden, daß der im Namen der Klägerin erhoben werden sollte, zumal der Revisionsrekurswerber dem Rekursgericht gegenüber erklärte, daß ihm die Klägerin die Prozeßvollmacht entzogen habe.

Das Rekursrecht stünde dem Revisionsrekurswerber nur gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz zu. In diesem Punkt ist der Revisionsrekurs aber gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Als Entscheidungen im Kostenpunkt sind ua alle Entscheidungen anzusehen, die sich mit der Frage einer Kostenersatzpflicht dem Grunde nach beschäftigen. Diese Rechtslage wurde durch die WGN 1989 nicht geändert (RZ 1995/47 mwN). Die entgegengesetzte Ansicht Bajons (ÖJZ 1993, 145 ff) hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung RZ 1995/47 abgelehnt.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen beruht bei der erst- und zweitbeklagten Partei auf den §§ 41 und 50 ZPO, bei der drittbeklagten Partei auf den §§ 40 und 50 ZPO. Ihre Rekursbeantwortung kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, weil sie, anders als die beiden anderen beklagten Parteien, auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.

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