Spruch:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildeten nur die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Zinsen aus dem betriebenen Kapitalsbetrag. Nebengebühren sind aber gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht zu berücksichtigen (vgl. JUS 1990/548; SZ 57/43 u.a.), weshalb der Entscheidungsgegenstand hier 50.000,-- S nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig. Unter diesen Umständen muß der betreibenden Partei nicht die Verbesserung des Formgebrechens aufgetragen werden, an dem ihr Rechtsmittel wegen des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl. § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO) leidet (3 Ob 137, 138/90; 2 Ob 515/90; 3 Ob 25/88 u.a.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)