OGH 3Ob120/87

OGH3Ob120/8728.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ferdinand K*** Gesellschaft mbH, Amstetten, Nordlandstraße 3, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichteten Parteien 1.) Josef M*** und 2.) Johanna M***, Landwirte in Rückersdorf-Harmannsdorf, Ringgasse 28, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 2,295.947,31 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 2. Juni 1987, GZ 5 R 130/87-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 18. März 1987, E 6005/87-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gemäß § 371 Z 1 EO und § 374 Abs 1 EO zur Hereinbringung (?) einer Forderung von S 2,295.947,31 sA antragsgemäß die Zwangsverwaltung von den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 15 Cg 5/84 des Kreisgerichtes Korneuburg.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Im Verfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung könne der Gläubiger entscheiden, welches Exekutionsmittel er ergreife. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht in gleicher Weise bei noch nicht rechtskräftigen, strittigen Forderungen. Gerade die Zwangsverwaltung eines Unternehmens oder einer Liegenschaft könne für die verpflichtete Partei schwerste wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Dem betreibenden Gläubiger könne daher nach Lehre und Rechtsprechung die Zwangsverwaltung als Sicherungsmittel nur dann bewilligt werden, wenn er bescheinige, daß der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht erreicht werden könne. Die betreibende Partei habe nicht einmal behauptet, daß durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht werde, geschweige denn habe sie eine Bescheinigung hiefür angeboten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Zu Unrecht wendet sich die betreibende Partei dagegen, daß die Verpflichteten in ihrem Rekurs an die zweite Instanz nur einen Aufhebungs- und Zurückweisungs-, nicht aber einen Abweisungsantrag gestellt haben. Die Verpflichteten haben in ihrem Rechtsmittel die Gründe dargelegt, aus denen ihrer Ansicht nach der Exekutionsantrag nicht berechtigt sei. Haben sie gleichwohl die Zurückweisung des Antrages begehrt, liegt ein Vergreifen im Ausdruck vor, das unbeachtlich war.

Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht im übrigen entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs der Lehre (Heller-Berger-Stix, Komm.4, 2668) und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/18, mwN, 3 Ob 97/77, 3 Ob 191/78 ua.). Sinn des § 374 EO ist es, daß Exekutionshandlungen nur soweit zugelassen werden, wie es der Sicherungszweck erfordert. Die Zwangsverwaltung kann deshalb nur bewilligt werden, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, daß durch die bloße Begründung eines Pfandrechtes (Pfändung oder Pfandrechtsvormerkung) der Sicherungszweck nicht erreicht würde (3 Ob 191/78). Dies hat die betreibende Partei in ihrem Antrag unterlassen. Die aus dem Grundbuch ersichtliche Höhe der Belastungen der Liegenschaften der Verpflichteten macht es noch keineswegs "amtsbekannt", daß der Sicherungszweck durch die bloße Begründung eines Pfandrechtes nicht erreicht würde, so daß sich eine entsprechende Behauptung und Bescheinigung hier nicht erübrigte. Von Amts wegen hatte das Gericht keine Erhebungen durchzuführen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte