OGH 3Ob119/91

OGH3Ob119/9112.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gebrüder W***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Walter Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei N***** P***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Traunwieser ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 19. August 1991, GZ 22 R 454/91-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 8. August 1991, GZ 2 C 791/89a-23, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Exekution durch zwangsweise Räumung eines Bestandobjektes. Die Verpflichtete brachte eine als Oppositionsklage bezeichnete Klage ein, mit der sie den Antrag auf Aufschiebung der Exekution verband.

Das Erstgericht schob die Exekution antragsgemäß bis zur rechtskräftigen Erledigung des über die Klage durchgeführten Verfahrens auf; das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag infolge Rekurses der betreibenden Partei ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000,- übersteigt und die ordentliche Revision (gemeint: der ordentliche Revisionsrekurs) zulässig sei.

Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, am 25. Oktober 1991 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Auf Grund der vom Erstgericht vorgelegten Urkunden steht folgendes fest:

Das Erstgericht hat das Klagebegehren, auf das sich der Aufschiebungsantrag bezieht, mit Urteil vom 9. Dezember 1991 abgewiesen. Die dagegen von der verpflichteten Partei erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen, weil das Urteil ihrem Vertreter am 11. Dezember 1991 zugestellt, die Berufung aber erst am 20. Jänner 1992 zur Post gegeben worden sei, obwohl die Berufungsfrist, auf deren Dauer die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs.2 iVm § 224 Abs 1 Z 5 ZPO keinen Einfluß gehabt hätten, schon am 8. Jänner 1992 geendet habe. Ein von der verpflichteten Partei wegen der Versäumung der Berufungsfrist eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit einem - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Beschluß abgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage beantragt, und das Erstgericht hat sie bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt. Das über die Klage eingeleitete Verfahren ist aber bereits rechtskräftig beendet, weil die verpflichtete Partei die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil versäumt hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ändert an der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens solange nichts, als sie nicht bewilligt wurde (nachher wäre ein neuer Antrag möglich).

Selbst wenn also auf Grund des Revisionsrekurses im Sinne des darin gestellten Antrags der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt würde, wäre die Aufschiebung nicht mehr wirksam, weil die Zeit, für die sie bewilligt wurde und auch nur bewilligt werden könnte, bereits abgelaufen ist. Der Entscheidung über den Revisionsrekurs käme in der Hauptsache daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb der verpflichteten Partei das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) fehlt. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel unzulässig (EvBl 1984/84; SZ 61/6 uva); § 50 Abs.2 ZPO idF der EO-Nov 1991 BGBl 628) ist hier gemäß Art XXXIV Abs.12 der Novelle noch nicht anzuwenden.

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