OGH 3Ob119/64 (RS0024658)

OGH3Ob119/6428.10.1964

Rechtssatz

Hat der Vermieter dem Übergang der Mietrechte (zB im Rahmen der Verpachtung oder Veräußerung eines Unternehmens) nicht zugestimmt, so bleibt der bisherige Mieter als Vertragspartner verpflichtet, es entsteht ein gespaltenes Schuldverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen Bestandgegenstand zu dem Zwecke mietet, ihn schon ab Beginn des Mietverhältnisses einem Dritten zur Ausübung seines Geschäftsbetriebes zu überlassen.

Normen

ABGB §1098 Ib

3 Ob 119/64OGH28.10.1964

Veröff: MietSlg 16137

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T1)

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19641028_OGH0002_0030OB00119_6400000_001

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