Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags, Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Oppositionsklage zu gewähren, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die als Oppositionsgrund behauptete Tatsache sei dem Antragsteller schon vor Entstehen des Vergleichs vom 19. Mai 1999, den er nunmehr bekämpfen wolle, bekannt gewesen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EO für die Oppositionsklage fehlten daher von vornherein.
Der als außerordentliche Revision bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Bewilligung der von ihm beantragten Verfahrenshilfe anstrebt, ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63-73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078). Überdies hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Antragsabweisung voll inhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs auch nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig wäre.
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