Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen 4 C 796-801/87 brachte der Kläger vor, die Herbert F***** GmbH & Co KG sei mit der beklagten Partei in Geschäftsverbindung gestanden. Im Anschluß an Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft im Frühjahr 1978 sei es zu einer Besprechung gekommen, bei der ein offener Saldo von S 740.290,-- zugunsten der beklagten Partei errechnet worden sei, der durch Barzahlungen und Wechsel habe abgedeckt werden sollen. Die in der Folge ausgestellten Wechsel seien vom Kläger und seiner Frau als Bürgen und Zahler mitunterfertigt worden. Am 28.8.1979 sei über das Vermögen der Gesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Die beklagte Partei habe in diesem Verfahren eine noch offene Forderung von S 230.230,62 angemeldet. Dieser Betrag beinhalte die Beträge der einzelnen Oppositionsklagen, nämlich zwei Wechsel über je S 50.000,--, einen Wechsel über S 100.000,-- und einen weiteren über S 30.230,62; die weiteren Titel beträfen Kosten und Nebengebühren.
Die Verfahren 4 C 796-799 und 801/87 wurden bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn beendet.
Mit der (am 2.6.1987 beim Erstgericht eingelangten) Klage 4 C 800/87 erhob der Kläger Einwendungen gemäß § 35 EO gegen den von der beklagten Partei auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14.4.1980, 11 C 2935/79, erhobenen Anspruch auf Zahlung von S 130.230,62 sA.
Von den Einwendungen, die der Kläger gegen den Anspruch der beklagten Partei erhoben hat, ist unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Entscheidungen nur die folgende verblieben:
Der beklagten Partei sei von der Ö*****versicherungs-AG ein Betrag von zumindest S 170.000,-- auf Grund der Insolvenz der Herbert F***** GmbH & Co KG bezahlt worden. Dieser Betrag verringere die Forderungen der beklagten Partei gegen den Kläger.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kreditversicherung sei weder vom Kläger noch zu seinen Gunsten eingedeckt worden. Der Kläger könne sich daher Zahlungen dieser Versicherung nicht anrechnen. Die Zahlungen der Ö*****versicherungs-AG seien auf Grund von drei Wechselzahlungsaufträgen des Handelsgerichts Wien geleistet worden, und zwar vom 8.8.1979 zu 39 Cg 726/79 über S 100.000,-- sowie vom 26.9.1979 zu 39 Cg 820/79 und vom 4.10.1979 zu 39 Cg 850/79 über je S 50.000,--. Sie seien daher nicht auf die strittige Forderung anzurechnen. Die Ö*****versicherungs-AG habe die Zahlung auf Grund einer Ausfall-, nicht auf Grund einer Schadenversicherung geleistet (AS 345f).
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 8.8.1991 auch das zu 4 C 800/87 gestellte Begehren des Klägers ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei war bei der Ö*****versicherungs-AG gegen die Insolvenz ihres Kunden Herbert F***** GmbH & Co KG mit einer Versicherungssumme von S 700.000,-- versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung aus dem Jahr 1964 zugrunde, die bis heute Gültigkeit haben. Nach Artikel 1 Abs 1 dieser Versicherungsbedingungen ist Versicherungsgegenstand der Ausfall des Versicherungsnehmers an versicherten Forderungen aus Warenlieferungen, welcher dadurch entsteht, daß in die Versicherung eingeschlossene Kunden des Versicherungsnehmers zahlungsunfähig werden. Gemäß Art 5 Abs 3 der AVB müssen überfällige Forderungen vom Versicherungsnehmer spätestens 90 Tage nach Eintritt der Überfälligkeit gerichtlich betrieben werden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung befreit den Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung. Bestimmungen darüber, welche Wirkung auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden die Leistung der Ö*****versicherungs-AG hat, enthalten die AVB nicht, insbesondere nicht über eine allfällige Zession der Forderung an den Versicherer.
Über das Vermögen der Herbert F***** GmbH & Co KG wurde am 28.8.1979***** das Ausgleichsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete die beklagte Partei Forderungen von S 210.861,04 als bevorrechtet und von S 42.224,94 als Ausgleichsforderung an. Die bevorrechteten Forderungen gründen sich auf drei Wechselzahlungsaufträge des Handelsgerichtes Wien, und zwar vom 8.8.1979, 39 Cg 726/79, über S 100.000,-- sowie vom 26.9.1979 und 4.10.1979, 39 Cg 820 und 850/79, über je S 50.000,--; die Ausgleichsforderung auf einen Wechselzahlungsauftrag vom 8.8.1979, 39 Cg 725/79, über S 30.230,32; in allen Fällen zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten.
Die Ö*****versicherungs-AG zahlte der beklagten Partei auf die insolvenzbetroffenen Forderungen von S 200.000,-- auf Grund vorläufiger Schadensabrechnungen vom 2.3.1982 und vom 21.11.1984 S 80.000,-- und S 64.000,--, auf Grund der endgültigen Schadensabrechnung vom 12.12.1984 restliche S 16.000,--, insgesamt sohin S 160.000,--, das ist die gesamte Forderung abzüglich eines 20 %igen Selbstbehalts.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Ö*****versicherungs-AG habe Zahlungen auf Grund von Forderungen der beklagten Partei gegen die Herbert F***** GmbH & Co KG aus Wechselzahlungsaufträgen geleistet; es handle sich nicht um die streitgegenständlichen Forderungen. § 67 VersVG gelte darüberhinaus nur für Fälle, in denen dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zustehe. Zwar werde der Begriff des Schadenersatzanspruches im Sinne dieser Bestimmung von der Rechtsprechung ausdehnend ausgelegt; doch handle es sich hier nicht um einen Schadenersatzanspruch (im weitesten Sinn) des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten, der durch die Zahlung des Versicherers auf diesen übergehen könnte. Der Versicherer decke vielmehr Ausfälle des Versicherungsnehmers ab, die dadurch entstanden sind, daß seine Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen einen Dritten uneinbringlich geworden sind. Die Forderungen der beklagten Partei gegen den Kläger seien daher weder im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen, noch einer Legalzession auf die Ö*****versicherungs-AG übergegangen, sondern stünden weiterhin der beklagten Partei selbst zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Zahlungen der Ö*****versicherungs-AG an die beklagte Partei wären unter der - bloß theoretischen - Annahme einer schuldbefreienden Wirkung zugunsten des Klägers nur dann von Relevanz, wenn es sich bei den von der beklagten Partei im Insolvenzverfahren seinerzeit angemeldeten Forderungen um solche handelte, für welche der Kläger als Bürge und Zahler gehaftet habe. Daß es sich aber bei den von der beklagten Partei betriebenen Forderungen um Forderungen aus einer Bürgschaftsverpflichtung handle, habe der Kläger nicht bewiesen. Die Zahlungen der Ö*****versicherungs-AG könnten daher nicht auf die hier streitgegenständlichen Forderungen angerechnet werden. Darüber hinaus habe durch die Zahlungen der Ö*****versicherungs-AG ein Forderungesübergang auf diese nach § 67 Abs 1 VersVG nicht stattgefunden. Einem Übergang stünde auch Art 5 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entgegen. Die darin statuierte Betreibungspflicht setze voraus, daß der Versicherungsnehmer weiterhin Gläubiger bleibe.
Rechtliche Beurteilung
Die ao. Revision des Klägers ist zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß eine gesetzliche Verpflichtung der Ö*****versicherungs-AG zur Tilgung der Schuld der Herbert F***** GmbH & Co KG bzw des Klägers nicht bestanden hat. Die Versicherungsgesellschaft hatte sich lediglich im Innenverhältnis der beklagten Partei gegenüber verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausfall an versicherten Forderungen zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß in die Versicherung eingeschlossene Kunden des Versicherungsnehmers zahlungsunfähig werden (Art 1 Abs 1 der AVB). Der von der beklagten Partei abgeschlossene Kreditversicherungsvertrag war deshalb ohne Wirkung auf den Schuldner der beklagten Partei und dessen Bürgen. Es kann deshalb auch nicht eine Tilgungsabsicht des Versicherers bei Leistung von Zahlungen im Versicherungsfall angenommen werden - es sei denn, der Versicherer ließe sich bei der Zahlung an den Versicherungsnehmer dessen Forderung an den Schuldner ausnahmsweise übertragen. Ein derartiger vertragsmäßiger Übergang wurde nicht geltend gemacht; es fehlt insbesondere eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Aber auch ein gesetzlicher Forderungsübergang hat nicht stattgefunden. Nach § 67 Abs 1 VersVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. § 67 VersVG gilt seiner Stellung nach für die Schadenversicherung (Prölss/Martin, VersVG24 447). Zwar ist nach herrschender Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des Begriffes "Schadenersatz" geboten; der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG umfaßt nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche (SZ 52/91, VR 1991/237, Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2 236). Doch ist wesentlich, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anläßlich des Versicherungsfalls erwirbt (Schauer aaO, VR 1991/237). Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht übergehen, so daß § 67 VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist. Der Versicherer, der anstelle des Schuldners die versicherte Forderung befriedigt, sukzediert nicht auf Grund des § 67 VersVG in diese, denn sie hat mit dem Schadenfall nichts zu tun, sie bestand schon vorher (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 720f). Hatte daher die beklagte Partei einen Erfüllungsanspruch gegen den Kläger und wurde bloß der Ausfall dieses Anspruches durch die Ö*****versicherungs-AG gedeckt, so ist es zu einem Forderungsübergang nach § 67 VersVG nicht gekommen und die Legitimation der beklagten Partei zur Geltendmachung der betriebenen Forderung blieb unbeschränkt.
Auch von einem Forderungsübergang nach den §§ 1358 oder 1422 ABGB kann nicht die Rede sein. § 1358 ABGB findet zwar auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel2, RZ 1 zu § 1358 ABGB; SZ 62/2); die Ö*****versicherungs-AG aber hat weder auf die bezeichnete Weise gehaftet, noch auch durch die von ihr geleisteten Zahlungen eine Verbindlichkeit erfüllt, die sich nach außen hin als die ihre dargestellt und nur ihrem inneren Gehalt nach nicht ihr, sondern ein fremdes (vermögensrechtliches) Interesse betroffen hätte (Ohmeyer, Klang in Klang2 VI 228). Eine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, die bei der Schuld eines anderen stattfindet, für die der Einlösende nicht haftet, wenn vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird - wobei dieses Begehren auch schlüssig erfolgen kann oder nach den Umständen sogar als selbstverständlich anzusehen sein wird (Reischauer in Rummel2, RZ 5 zu § 1422 ABGB) - wurde nicht geltend gemacht. Ein schlüssiges Einlösungsbegehren ergibt sich insbesondere nicht etwa aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung. Aus Art 5 Abs 3 der Versicherungsbedingungen ergibt sich lediglich die Pflicht des Versicherungsnehmers, die versicherte Forderung ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichtlich zu betreiben. Den Versicherungsbedingungen kann dagegen nicht entnommen werden, daß diese Betreibungspflicht ab irgendeinem Zeitpunkt - etwa dann, wenn die Ö*****versicherungs-AG zufolge Zahlungsunfähigkeit Entschädigung geleistet hat - nicht mehr bestünde, oder daß der Versicherungsnehmer hiezu nach Leistung der Versicherungsgesellschaft nicht mehr - oder etwa nur mehr im Umfang eines ihm nicht ersetzten Schadens - berechtigt wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die beklagte Partei als Versicherungsnehmer auch nach Leistung der Versicherungsgesellschaft legitimiert war, die Forderungen gegen den Kläger zu betreiben. Erzielt sie damit mehr als den Differenzschaden, so wird sie sich unbeschadet ihres Quotenvorrechtes (vgl hiezu Prölss/Martin aaO 454f), bloß mit dem Versicherer auseinanderzusetzen haben.
Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, ob der Kläger mit der betriebenen Forderung (laut Klagevorbringen zu 4 C 800/87 die Forderung der beklagten Partei auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14.4.1980, 11 C 2935/79) für jene Forderungen gebürgt hat, für die die beklagte Partei auf Grund der angeführten Wechselzahlungsaufträge gegen die Herbert F***** GmbH & Co KG Zahlungen von der Ö*****versicherungs-AG erhalten hat. Bemerkt sei jedoch, daß dies nach den Ergebnissen des Verfahrens 11 C 2935/79 des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gar nicht zweifelhaft sein kann.
Auf Art 7 Abs 10 der Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsschutz mit der den Kunden entlastenden Zahlung an den Versicherungsnehmer endet, weist der Kläger im Revisionsverfahren erstmals hin. Abgesehen davon, daß es sich hier um eine Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der Ö*****versicherungs-AG handelt, aus der der Kläger nicht ohne weiteres Rechte für sich abzuleiten vermag, hätte er sie bereits im Verfahren vor dem Erstgericht geltend machen müssen; so aber liegt eine unzulässige Neuerung vor. Dieser Absatz kann im übrigen nicht so verstanden werden, daß der "Kunde", also die Herbert F***** GmbH & Co KG, damit von seiner Schuld (im Umfang der Zahlung) mit der Wirkung befreit werden soll, daß ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger (als den Wechselbürgen) nicht mehr stattfinden dürfte, sodaß es auch zu einer allfälligen Verrechnung eines vom Versicherungsnehmer (der beklagten Partei) erzielten Überschusses nicht kommen könnte. Zutreffend weist vielmehr die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, daß mit der genannten Bestimmung nur festgeschrieben wird, daß der Versicherungsschutz endet, soweit der Dritte an den Versicherungsnehmer zahlt.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist nur noch der Streitwert des Verfahrens 4 C 800/87.
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