Spruch:
Im Exekutionsantrag ist das Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot konkret und schlüssig zu behaupten. Das Exekutionsgericht ist an die Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht, das sich mit der bloßen Behauptung begnügt hat, der Verpflichtete habe dem Titel zuwidergehandelt, gebunden; es kann nicht die Verhängung der Geldstrafe verweigern, weil die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre; bei Fehlen konkreter Behauptungen ist die zu verhängende Strafe als erstes Beugemittel jedoch gering auszumessen.
OGH 27. Jänner 1982, 3 Ob 11/82 (LG Klagenfurt 1 R 372/81; BG Klagenfurt 10 E 112/81)
Text
Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. 6. 1981, 25 Cg 241/80, wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, als Anlageberater für die Firmen "X-Gesellschaft m.b.H." und "Y-Gesellschaft m.b.H."
Lebensversicherungsverträge abzuschließen und Vermögenspläne auszuarbeiten, nach § 355 EO die Exekution bewilligt, weiters die Fahrnisexekution nach § 369 EO zur Hereinbringung der Exekutionskosten. Das als Exekutionsgericht einschreitende Bezirksgericht Klagenfurt verhängte hierauf in Vollziehung dieses Exekutionsbewilligungsbeschlusses über den Verpflichteten eine Geldstrafe von 20 000 S. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß des Exekutionsgerichtes dahin ab, daß es den im Exekutionsantrag gestellten Antrag auf Verhängung einer "angemessenen" Geld- oder Haftstrafe abwies. Es vertrat die Ansicht, der Antrag auf Verhängung einer Strafe sei abzuweisen, weil die betreibende Partei im Exekutionsantrag nicht konkret und schlüssig ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel behauptet habe.
Der Oberste Gerichtshof stellte über Revisionsrekurs der betreibenden Partei die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Abänderung wieder her, daß gegen die verpflichtete Partei nur eine Geldstrafe von 5000 S verhängt wird.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung jene Grundsätze der Rechtsprechung herangezogen, die für die Entscheidung des Exekutionsgerichtes über einen dort wegen neuerlichen Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung gestellten Strafvollzugsantrag zu gelten haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Strafbeschluß des Exekutionsgerichtes, der anläßlich des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu fassen war. Nach § 355 Abs. 1 EO idF UWG-Novelle 1980 ist auf Antrag der betreibenden Partei schon anläßlich der Exekutionsbewilligung gegen die verpflichtete Partei eine Strafe, und zwar nur eine Geldstrafe, zu verhängen. Allerdings ist für die Verhängung dieser Strafe nicht das Bewilligungsgericht, wenn als solches das Titelgericht einschreitet, sondern stets das Exekutionsgericht zuständig. Letzteres Gericht hat daher - im Falle einer Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht - über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen.
Seit der Änderung der Bestimmung des § 355 Abs. 1 EO durch die UWG-Novelle 1980 enthält ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt somit auch Elemente eines Strafvollzugsantrages. Für einen Strafvollzugsantrag hat aber die Rechtsprechung immer schon verlangt, daß die betreibende Partei das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behaupten muß (ÖBl. 1966, 144; JBl. 1978, 322 ua.). Die Rechtsprechung, welche früher für einen bloßen Exekutionsbewilligungsantrag die allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns für ausreichend ansah (ÖBl. 1980, 40; ebenso MietSlg. 22 710; ÖBl. 1976, 111 ua.), kommt daher seit der UWG-Novelle 1980 nicht mehr zum Tragen (3 Ob 136/81). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muß sohin im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot konkret und schlüssig behauptet werden (3 Ob 136/81). Begnügt sich das Titel- als Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag mit der allgemeinen Behauptung, der Verpflichtete habe dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, so bildet der Exekutionsbewilligungsbeschluß die Grundlage für die anläßlich der Exekutionsbewilligung zu verhängende Strafe. Das Exekutionsgericht kann daher den im Exekutionsantrag gestellten Strafantrag nicht mit der inhaltlichen Begründung abweisen, daß die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre; es hat vielmehr in diesem Fall dem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe stattzugeben. Die Strafe wird jedoch als erste Beugestrafe nur unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung und allenfalls auf die Bewertung der Exekutionssache im Antrag relativ gering auszumessen sein.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände hat das Erstgericht zwar zutreffend eine Geldstrafe verhängt, es wäre jedoch bei Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände eine Strafe in der Höhe von 5000 S ausreichend gewesen.
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