European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00001.17V.0126.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Ersturteil zurück.
Das Erstgericht stellte den vom Kläger gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) dem Verfahrenshelfer des Klägers mit dem Auftrag zurück, das nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel binnen 14 Tagen durch Unterfertigung verbessert wieder vorzulegen. Innerhalb der für die Verbesserung gesetzten 14‑tägigen Frist wurde keine Verbesserung vorgenommen.
Auch wenn die Rechtsmittelschrift im Original zurückgestellt wurde und nur mehr eine Kopie im Akt erliegt, ist es aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (RIS‑Justiz RS0115805; 7 Ob 43/15x), also den Rekurs des Klägers mangels Beseitigung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift zurückzuweisen.
Die im Rekurs geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmungen der ZPO über die Anwaltspflicht teilt der Senat nicht.
Für die Behandlung des im Rechtsmittel enthaltenen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – der ungeachtet der dem Kläger bereits bewilligten Verfahrenshilfe gestellt wurde – ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.
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