Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Landesgericht Wels bewilligte als Titelgericht der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien am 15.Juli 1993 auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom 7.Juli 1993 die Exekution zur Sicherstellung der Forderung von S 4,419.960,- sA durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung mittels bücherlicher Vormerkung des Simultanpfandrechtes ob der Drittverpflichteten und der Zweitverpflichteten gehörigen unbeweglichen Sachen.
Das Erstgericht ordnete den Vollzug der bücherlichen Eintragung an.
Der Masseverwalter in dem am 23.Juli 1993 zu S 80/93 des Landesgerichtes Wels über das Vermögen der Autohaus M***** GmbH eröffneten Konkurs erhob sowohl gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß des Titelgerichtes als auch gegen die Vollzugsanordnung des Grundbuchs- und Exekutionsgerichtes Rekurs, weil die erstverpflichtete GmbH nicht Eigentümerin der Exekutionsobjekte sei. Eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sei nur an unbeweglichen Sachen des Verpflichteten zulässig.
Das Oberlandesgericht Linz wies am 30.August 1993 zu 4 R 182/93-13 den Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß zurück, weil der Konkursmasse jede Beschwer fehle. Obwohl auch die Gemeinschuldnerin als verpflichtete Partei genannt sei, ergebe sich aus dem Antrag und dem Bewilligungsbeschluß, daß ausschließlich Liegenschaften und Liegenschaftsanteile der Zweit- und Drittverpflichteten in Exekution gezogen wurden, nicht aber in die Masse fallendes Vermögen der als "Erstverpflichtete" bezeichneten Partei.
Das Rekursgericht hingegen gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge. Es änderte den Beschluß dahin ab, daß die grundbücherliche Eintragung nur in Ansehung der Zweitverpflichteten und der Drittverpflichteten zu vollziehen sei, der Vollzug der Anordnung hinsichtlich der Gemeinschuldnerin jedoch abgelehnt wird.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (oder Pfandrechtsvormerkung) dürfe nur bewilligt werden, wenn der Verpflichtete bücherlicher Eigentümer sei. Das Bewilligungsgericht könne den Buchstand nicht prüfen. Es sei vom Grundbuchsgericht der Vollzug abzulehnen. Das Erstgericht habe das Hindernis, daß die erstverpflichtete Partei nicht Eigentümer von Liegenschaften oder Anteilen sei, zu berücksichtigen und den Vollzug abzulehnen gehabt.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich die betreibende Bank mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtsmittelwerberin meint, das Rekursgericht habe - wie das Oberlandesgericht Linz - den Rekurs des Masseverwalters mangels einer Beschwer zurückzuweisen gehabt, weil unbewegliche Sachen der erstverpflichteten Partei nicht Exekutionsobjekte waren.
Gesichert ist, daß die Exekution durch bücherliche Einverleibung oder bei der Sicherungsexekution durch Vormerkung des Pfandrechtes nur auf einer Liegenschaft der verpflichteten Partei erfolgen darf (NZ 1986, 163) und daß die Prüfung, ob der vom Titelgericht bewilligten Exekution durch Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts mit Rücksicht auf den Buchstand ein Hindernis entgegensteht, vom Grundbuchsgericht vorzunehmen ist, das diesfalls den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen hat (3 Ob 2/86). Da nur unbewegliches Vermögen der Zweit- und Drittverpflichteten betroffen war, bestand kein Anlaß zur Ablehnung des Vollzugs.
Ein in der Rechtsprechung allgemein anerkannter Grundsatz ist jedoch auch, daß bei Fehlen einer Beschwer ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist (JBl 1961, 605 uva). Die betreibende Partei weist auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels hin, übersieht jedoch, daß sie selbst durch die Sachentscheidung des Rekursgerichtes nicht beschwert ist. Sie wollte nach der eindeutigen Textierung ihres Exekutionsantrages nur unbewegliche Sachen der Zweit- und Drittverpflichteten in Exekution ziehen. Diese Exekution zur Sicherung wurde ihr bewilligt und insoweit die Vollzugsanordnung des Grundbuchs- als Exekutionsgerichtes durch den Rekurs der erstverpflichteten Partei auch nicht bekämpft.
Ihre Rechtssphäre wird durch die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache nicht beeinträchtigt. Nur die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wirkt sich zu ihrem Nachteil aus. Da diese aber der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (§ 78 EO und § 528 Abs 2 Z 3 ZPO), kann das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung nicht zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels führen (SZ 19/215; JBl 1956, 183; JBl 1977, 650; EFSlg
46.776 uva).
Der Revisionsrekurs, der gar nicht auf eine andere Entscheidung in der Hauptsache abzielt, ist daher schon deshalb nicht zulässig.
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