Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene Beschluß wurde der Ablehnungswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters durch das Landesgericht Leoben am 3.3.1998 zugestellt. Der am letzten Tag der Rekursfrist, am 17.3.1998, zur Post gegebene, allerdings an das Landesgericht Leoben gerichtete "Revisionsrekurs" langte beim Landesgericht Leoben am 18.3.1997 ein.
Rechtliche Beurteilung
Der gemäß § 24 Abs 2 JN zulässige Rekurs der Ablehnungswerberin ist bei dem Gericht einzubringen, welches in erster Instanz über den Ablehnungsantrag entschieden hat (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 24 JN mwN); dies ist hier das Oberlandesgericht Graz.
Der am 18.3.1998 beim Landesgericht Leoben eingelangte und jedenfalls nach dem 17.3.1998, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Oberlandesgericht Graz eingelangte Rekurs der verpflichteten Partei ist somit verspätet und zurückzuweisen.
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