Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt S 61.127,90 (darin S 4.642,58 Umsatzsteuer und S 10.057,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Oktober 1985 auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 28.September 1984 zur Erwirkung der Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Renodoor" die Exekution bewilligt. Die beklagte Partei hatte vorgebracht, daß die klagende Partei gegen das in dem angeführten Urteil enthaltene Verbot, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Vertrieb von aus Kunststoff oder Holz gefertigten Türrahmen, Türblättern oder sonstigen Türbestandteilen, die Bezeichnung "Renodoor" zu verwenden, dadurch verstoßen habe, daß diese Bezeichnung in einer in der Ausgabe der Floridsdorfer Bezirkszeitung vom Juli 1985 erschienenen Anzeige enthalten gewesen sei.
Die klagende Partei begehrt, diese Exekutionsbewilligung sowie die auf Grund dieser Bewilligung vorgenommene Exekution für unzulässig zu erklären. Sie habe keinen Auftrag zur Einschaltung der von der beklagten Partei im Exekutionsantrag angeführten Anzeige erteilt. Diese sei eigenmächtig und ohne ihr Wissen durch die Geschäftsleitung der Floridsdorfer Bezirkszeitung erfolgt. Die beklagte Partei wendete ein, daß die Anzeige mit Wissen und Willen der klagenden Partei gestaltet und veröffentlicht worden sei. Die klagende Partei müsse überdies gemäß § 18 UWG das Verhalten des Herausgebers der Floridsdorfer Bezirkszeitung, mit dem sie in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, gegen sich gelten lassen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen der klagenden Partei und der Floridsdorfer Bezirkszeitung bestand seit 1982 ein Vertragsverhältnis, wonach zu dieser Zeitung für die klagende Partei Anzeigen eingeschaltet werden. Anfang 1984 erteilte die klagende Partei den Auftrag, drei Anzeigen, darunter eine für "Renodoor"-Türen, einzuschalten. Zu Beginn sollten alle drei Anzeigen zugleich erscheinen, später sollte jeweils bei dem Angestellten der klagenden Partei rückgefragt werden, welche Einschaltung gemacht werden soll. Nachdem das den Exekutionstitel bildende Anerkenntnisurteil ergangen war, untersagte der bei der klagenden Partei hiefür verantwortliche Angestellte telefonisch die Einschaltung der Anzeige für die "Renodoor"-Türen. Dies wurde bis Juli 1985 befolgt. In der in diesem Monat erschienenen Ausgabe der Floridsdorfer Bezirkszeitung war eine Anzeige enthalten, in der neben dem Hinweis auf die klagende Partei im Zusammenhang mit Türrahmen und Türblättern die Bezeichnung "Renodoor" verwendet wurde. Diese Anzeige wurde eigenmächtig und irrtümlich durch die Setzerei der Floridsdorfer Bezirkszeitung eingeschaltet, die als eigener Betrieb von der Geschäftsleitung dieser Zeitung für jede Einschaltung beauftragt wurde. Obwohl der Geschäftsführer der Floridsdorfer Bezirkszeitung bei der Vorlage der druckfeuchten Ausgabe bemerkte, daß das falsche Inserat eingeschaltet war, und obwohl er die strikte Anweisung hatte, das "Inserat Renodoor" nicht zu verwenden, ließ er die Ausgabe ausliefern.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß sich die klagende Partei gemäß § 18 UWG das Verhalten der Geschäftsleitung der Floridsdorfer Bezirkszeitung zurechnen lassen müsse. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Da sich kein Anhaltspunkt dafür finde, daß zwischen der Setzerei der Floridsdorfer Bezirkszeitung, bei der es sich um einen eigenen Betrieb handle, und der klagenden Partei eine Geschäftsbeziehung bestanden habe, hafte diese nicht für das eigenmächtige und irrtümliche Vorgehen dieser Setzerei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben wird, oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behandelte Frage, ob das Berufungsgericht sogenannte "überschießende", also durch ein Prozeßvorbringen nicht gedeckte (JBl 1986, 121) Feststellungen berücksichtigte und sie gegebenenfalls berücksichtigen durfte, ist allerdings für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht verkannte nämlich, daß es nicht darauf ankommt, ob die Setzerei ein eigener Betrieb oder - genauer - ein vom Herausgeber der Floridsdorfer Bezirkszeitung verschiedenes Unternehmen ist, weshalb auch nicht erörtert werden muß, ob es auf die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zulässigerweise Bedacht nahm. Selbst wenn diese Setzerei nämlich ein vom Herausgeber der Floridsdorfer Bezirkszeitung verschiedenes Unternehmen wäre, wäre damit noch nichts zur Frage gesagt, ob sich die beklagte Partei das Verhalten der mit der Herausgabe dieser Zeitung befaßten Personen zurechnen lassen muß. Gerade dies entspricht aber dem Vorbringen der beklagten Partei.
Es ist nicht strittig, daß die der klagenden Partei verbotene Handlung unter die im § 18 UWG angeführten unzulässigen Handlungen fällt. Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer solchen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung werden der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt, weil dem Inhaber des Unternehmens solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen sind, die sie in seinem geschäftlichen Interesse entfalten und im Zusammenhang mit seinem Betrieb setzen. Der Inhaber des Unternehmens kann daher auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, selbst wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung, die allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für die Abstellung der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (für alles ÖBl 1985, 136 mwN).
Die klagende Partei stand mit dem Herausgeber der Floridsdorfer Bezirkszeitung wegen der Einschaltung von Anzeigen in laufender Geschäftsbeziehung. Die Einschaltung von Anzeigen lag auch in ihrem Interesse und wurde im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb entfaltet. Die Personen, die für den Herausgeber der Floridsdorfer Bezirkszeitung handelten, waren daher "andere Personen" im Sinn des § 18 UWG. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kommt es dafür, ob sie sich das Verhalten dieser Personen zurechnen lassen muß, nicht darauf an, ob letztere eigenmächtig handelten. Es genügt, daß die klagende Partei auf Grund der vertraglichen Beziehungen zum Herausgeber der Floridsdorfer Bezirkszeitung in der Lage gewesen wäre, das Erscheinen der Anzeige zu verhindern. Diese Möglichkeit bedarf aber keiner näheren Begründung und ergibt sich auch aus den Ausführungen der klagenden Partei in der Berufung, wo sie hervorhob, daß Anzeigen stets nur über ausdrücklichen Auftrag eingeschaltet worden seien. Soweit sie daraus für ihren Standpunkt den Schluß zieht, daß es ihr nicht möglich gewesen wäre, das Erscheinen des Inserates zu verhindern, übersieht sie, daß bloß die rechtliche Möglichkeit entscheidend ist. Für die Anwendung des § 18 UWG hat es hingegen keine Bedeutung, ob der Inhaber des Unternehmens tatsächlich die Möglichkeit hat, das Verhalten der verbotswidrig handelnden Person zu verhindern, weil es nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens ankommt (ÖBl 1980, 128 ua). Aus demselben Grund ist für die klagende Partei auch nichts daraus zu gewinnen, daß sie das Erscheinen einer Anzeige mit dem verbotenen Inhalt untersagt hatte. Der Inhaber des Unternehmens hat nämlich auch für ein gegen eine Anweisung verstoßendes Verhalten der anderen Person einzustehen (ÖBl 1972, 152).
Der Geschäftsführer des Herausgebers der Floridsdorfer Bezirkszeitung bemerkte die durch den Exekutionstitel verbotene Anzeige vor der Auslieferung der Zeitung und hätte daher ihr Erscheinen verhindern können. Die klagende Partei hat dafür einzustehen, daß er dies nicht tat. Auf die in der Revision noch behandelte Frage, ob ihr auch das Verhalten der in der Setzerei tätigen Personen zuzurechnen ist, muß deshalb nicht eingegangen werden. Die klagende Partei kann vielmehr wegen des Verhaltens des Geschäftsführers des Herausgebers der Floridsdorfer Bezirkszeitung gemäß § 18 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies entspricht der Entscheidung SZ 49/147, wo der Oberste Gerichtshof die Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße bejahte, die von einer vom Unternehmer beauftragten Werbeagentur verschuldet wurden.
Die Exekution wurde daher gegen die klagende Partei zu Recht bewilligt, weshalb das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen war.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz war auf den von der beklagten Partei gegen das Ersturteil eingebrachten Kostenrekurs Bedacht zu nehmen (Fasching, Kommentar II, 354; JBl 1978, 433 ua). Darin macht die beklagte Partei mit Recht geltend, daß er für die Lösung der Frage, ob sie gegenüber der klagenden Partei obsiegte, ohne Bedeutung ist, daß sie gegenüber einer anderen klagenden Partei unterlag, mag auch der von dieser geführte Rechtsstreit mit dem hier zu entscheidenden verbunden worden sein. Der beklagten Partei stehen die Kosten für jene Prozeßhandlungen, die sie nur gegenüber der klagenden Partei vornahm, gemäß § 41 ZPO zur Gänze, für jene Prozeßhandlungen aber, die zugleich die in dem verbundenen Rechtsstreit klagende Partei betrafen, in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs 1 ZPO zur Hälfte, berechnet allerdings auf der Grundlage der zusammengerechneten Streitwerte beider Verfahren (§ 12 Abs 1 RATG) zu. Insgesamt ergibt dies jedenfalls den Betrag von S 25.333,45, dessen Zuspruch die beklagte Partei mit dem Kostenrekurs begehrte.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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