Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteiles erster Instanz und eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses bewilligte das Erstgericht zur Sicherung von 430.000 S sA die Exekution zur Sicherstellung gemäß § 370 EO durch Pfändung von Fahrnissen, wobei es die Gefährdung der betreibenden Partei in folgenden bescheinigten Tatsachen erblickte:
Die verpflichtete Partei ist aus zwei Prozessen (anderer Kläger) zur Zahlung von 390.000 S sA (Zug um Zug gegen Lieferung von Bestandteilen einer Kraftwerksanlage) und 110.000 S sA verpflichtet. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die verpflichtete (beklagte) Partei geltend, sie habe große Verluste vor allem dadurch erlitten, daß die betreibende Partei verschiedene Turbinen verspätet geliefert habe. Die verpflichtete Partei ist zwar Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen, doch sind jeweils zugunsten der Ehefrau Belastungs- und Veräußerungsverbote einverleibt. Insgesamt sei eine äußerst ungünstige Vermögenslage der verpflichteten Partei gegeben. Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag ab, weil durch die konkret festgestellten Umstände die Gefährdung der betreibenden Partei im Sinne des § 370 EO nicht glaubhaft gemacht sei. Insbesondere sei nicht bescheinigt, daß gegen die verpflichtete Partei Exekutionen anhängig seien oder sonst eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen drohe, die eine Befriedigung der betreibenden Partei zumindest erschweren könne. Der Schluß auf eine ungünstige Vermögenslage sei durch die tatsächlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz hat nur aus den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Fakten nicht denselben tatsächlichen Schluß gezogen, daß damit eine äußerst ungünstige Vermögenslage bestehe. Auf den neuen Umstand, daß bei der hier durchgeführten Pfändung keine Deckung herbeigeführt worden sei, war nicht Bedacht zu nehmen; denn es ist auf die vor diesem Vollzug bescheinigte Gefährdung abzustellen.
Im übrigen hat das Gericht zweiter Instanz aus dem bescheinigten Sachverhalt die in § 370 EO geforderte Gefährdung mit Recht nicht abgeleitet. Nach einhelliger Auffassung (Pollak 2 50, Walker 4 362, Petschek-Hämmerle-Ludwig 12, Holzhammer 2 285, 286, Heller-Berger-Stix 2644) genügt zwar eine objektive Gefährdung; diese liegt aber nur vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen. Auch die Rechtsprechung folgt diesen Grundsätzen (3 Ob 268/60: Abhebungen von einem Konto genügen nicht; 1 Ob 59,60/69: Verpflichtung zur Zahlung eines größeren Geldbetrages ist nicht ausreichend; 3 Ob 90/83: Einverleibung von Hypotheken ohne anhängige Exekutionsverfahren ist zu wenig). Selbst die im Schrifttum immer wieder als zu weitgehend bezeichnete Entscheidung ZBl 1929/241 führte zwar "ungünstige Vermögensverhältnisse" als Grund der Gefährdung an, verwies aber dann auf die erbrachte Bescheinigung, daß der Verpflichtete "geschäftlich am Rand des Ruins" stehe, sodaß auch diese Entscheidung nicht aus dem Rahmen der dargestellten Leitgedanken fällt.
Daß in einem Unternehmen, wie es der Verpflichtete betreibt, Verbindlichkeiten in der bescheinigten Höhe entstehen können, ist nicht ungewöhnlich und gefährdet für sich allein die Befriedigung des betreibenden Gläubigers noch nicht. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz auch noch keine Exekution gegen die verpflichtete Partei anhängig. War aber in diesem maßgeblichen Zeitpunkt keine Gefährdung der Hereinbringung der in erster Instanz zugesprochenen Forderung bescheinigt, dann kommt es auch nicht darauf an, daß auf die Liegenschaften des Verpflichteten nicht ohne Zustimmung der dortigen Verbotsberechtigten Exekution geführt werden könnte.
Eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 a EO hat die betreibende Partei nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 402 Abs 2 und § 78 EO in Verbindung mit den §§ 40 und 50 ZPO.
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