Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, mit welcher die Zusammenrechnung der dem Verpflichteten gegen zwei näher bezeichnete Drittschuldner zustehenden Forderungen angeordnet wurde.
Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T13 und T14]). Dies gilt auch für konforme Beschlüsse in familienrechtlichen Streitigkeiten (RIS-Justiz RS0112314).
Ein näheres Eingehen auf die im Revisionsrekurs aufgestellte - im Übrigen unzutreffende - Behauptung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands von unter 5.000 EUR keine Rolle spiele, weil das Exekutionsverfahren - dem als Exekutionstitel Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegen - infolge Gefährdung der Unterhaltspflichten des Verpflichten durch die angeordnete Zusammenrechnung wie eine „familienrechtliche Streitigkeit“ zu behandeln sei, erübrigt sich daher.
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