Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Zur Hereinbringung von S 416.279,-- sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1981, GZ 40 b Cg 460/81, wurde zugunsten der betreibenden Partei "G*** R***- und P*** Aktiengesellschaft" die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 85 KG Wolfsthal bewilligt. Daß die betreibende Partei Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin zu CO-Zahl 4 "Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH" sei oder daß die dem Pfandrecht zu CO-Zahl 4 zugrunde liegende Forderung von S 350.000,-- sA mit der betriebenen Forderung identisch sei, hat die betreibende Partei zunächst nicht behauptet.
In den von der betreibenden Partei vorgelegten und dann auch genehmigten Versteigerungsbedingungen ist allerdings unter Punkt 3 darauf hingewiesen, daß der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot keine Dienstbarkeiten zu übernehmen habe, insbesondere auch nicht das zu CO-Zahl 1 für Karl S*** (inzwischen verstorben) und Martha S*** einverleibte Wohnungsrecht, weil dem erwähnten Pfandrecht CO-Zahl 4 der Vorrang vor CO-Zahl 1 eingeräumt worden sei und die betreibende Partei, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu CO-Zahl 12 angemerkt worden sei (hier handelte es sich um ein schon im Jahr 1982 zugunsten der jetzt betriebenen Forderung eingeleitetes Versteigerungsverfahren), die Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin zu CO-Zahl 4 sei. In ihren schriftlichen Forderungsanmeldungen ON 42 und 58 machte die betreibende Partei lediglich ihre Forderung aus dem Versäumungsurteil vom 29.10.1981 geltend.
In der Verteilungstagsatzung, zu der die geladene betreibende Partei nicht erschien, begehrte die Wohnungsberechtigte Martha S***, die zwar seinerzeit zugestimmt hatte, daß der Ersteher dieses Wohnungsrecht nicht übernehmen müsse, die Zuweisung eines Abfindungsbetrages von S 24.000,--.
Der Ersteher erhob Widerspruch dagegen, daß die Forderung zu CO-Zahl 4 durch Übernahme und nicht durch Barzahlung berichtigt werde.
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 20.6.1986 ON 63 wies das Erstgericht den Widerspruch des Erstehers ab und wies das Meistbot von S 560.000,-- sA wie folgt zu:
- 1. als Vorzugspost S 11.858,65 der Gemeinde Wolfsthal-Berg,
- 2. an Martha S*** für ihr Wohnrecht CO-Zahl 1 einen Abfindungsbetrag von S 24.000,--,
3. dem "Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH" zum Pfandrecht CO-Zahl 4 den Betrag von S 350.000,-- durch Übernahme durch den Ersteher,
4. dem Land Niederösterreich zu ihrem Pfandrecht CO-Zahl 2
S 121.500,--,
5. der Creditanstalt Bankverein zu ihrem Pfandrecht CO-Zahl 5a den Meistbotrest von S 52.614,35.
Nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses an die betreibende Partei (5.8.1986) erhoben diese einerseits einen Rekurs und stellten andererseits einen Berichtigungsantrag.
In diesem Berichtigungsantrag verwies die betreibende Partei auf die Versteigerungsbedingungen, ferner auf eine angebliche Anmerkung der Klage 40 b Cg 460/81 im Grundbuch, woraus sich die Identität zwischen der betriebenen Forderung und der Pfandforderung zur CO-Zahl 4 ergeben hätte, und legte eine Bestätigung nach § 89 a Notariatsordnung vor, wonach
a) der Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH seine Firma in Spar- und Kreditgenossenschaft österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH geändert habe,
b) diese Genossenschaft mit 1.11.1978 durch Verschmelzung mit der "Real- und Personalkreditbank AG" gemäß § 1 Strukturverbesserungsgesetz aufgelöst wurde, und
c) die letztgenannte Bank ihre Firma auf den Namen der betreibenden Partei geändert hat.
Die Klagsanmerkung war zwar seinerzeit vom Prozeßgericht bewilligt, ihr Vollzug aber vom Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 9.10.1981 TZ 1501/81 des Bezirksgerichtes Hainburg abgelehnt worden. Das Erstgericht wies den Berichtigungsantrag ab. Auch gegen diesen Beschluß erhob die betreibende Partei Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Beschlüsse ON 63 (Verteilungsbeschluß) und ON 69 (Ablehnung der Berichtigung des Verteilungsbeschlusses).
Es war der Auffassung, daß der Verteilungsbeschluß zutreffend sei, weil die betreibende Partei es unterlassen habe, in der gehörigen Form auf die Rechtsnachfolge und die Identität der betriebenen Forderung mit der Pfandforderung CO-Zahl 4 hinzuweisen. Aus dem gleichen Grund lägen auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Auf die Entscheidung der zweiten Instanz über den Berichtigungsantrag kommt die betreibende Partei im Revisionsrekurs nicht zurück, sodaß davon auszugehen ist, daß sie nur den Verteilungsbeschluß bekämpft. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß in diesem Umfange ein Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig wäre; denn die Ausnahmebestimmung des § 239 Abs 3 EO gilt nur für Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß selbst erhoben werden (EvBl 1976/198, EvBl 1977/89).
Die Anfechtung betrifft auch den nur durch Übernahme statt durch Barzahlung zugewiesenen Betrag von S 350.000,-- zu COZ 4, sodaß ein sogenannter Vollrevisionsrekurs vorliegt.
Gemäß § 210 EO sind Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und - soweit dies erforderlich ist - urkundlich nachzuweisen, widrigens sie bei der Verteilung unberücksichtigt bleiben. Die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (SZ 53/118, Heller-Berger-Stix 1437 f).
Die Identität der betriebenen Forderung mit der zu COZ 4 sichergestellten Forderung ergab sich im vorliegenden Fall aber weder aus dem Buchstand noch aus den Versteigerungsakten. Betrag und Zinssätze sind verschieden. Die betreibende Partei hat auch nie darauf hingewiesen, daß die jetzt betriebene Forderung mit der zu COZ 4 sichergestellten identisch sei.
Auch in den Versteigerungsbedingungen hat die betreibende Partei nur vorgebracht, sie sei Rechtsnachfolgerin der "Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH" und auf ein anderes Versteigerungsverfahren hingewiesen. Aus den Versteigerungsakten hätte daher höchstens entnommen werden können, daß bei Bewilligung der Versteigerungsbedingungen davon ausgegangen wurde, die betreibende Partei sei Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin zu COZ 4. Aus diesem seinerzeit zwar nicht bescheinigten, aber immerhin im rechtskräftigen Beschluß über die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen zugrundegelegten Umstand folgt aber noch nicht, daß die Pfandforderung COZ 4 mit der betriebenen Forderung identisch ist.
Die Forderungsanmeldung der betreibenden Partei war so verfaßt, als begehre sie die betriebene Forderung sA nur in dem ihr auf Grund des Versteigerungsverfahrens zukommenden Rang. Für die anderen Berechtigten bestand daher kein Anlaß, eine eventuell in Betracht kommende Identität der angemeldeten Forderung mit der Pfandforderung zu COZ 4 zu überprüfen. Zur Verteilungstagsatzung erschien die betreibende Partei nicht. Schon deshalb kam wegen der Besonderheit des Verteilungsverfahrens (§§ 210, 214 EO) kein Verbesserungsverfahren in Betracht.
Es liegen daher weder eine Aktenwidrigkeit oder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.
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