OGH 3Ob115/08w (RS0123807)

OGH3Ob115/08w11.6.2008

Rechtssatz

Nach dem Zeichenschlüssel im Anhang der Vermessungsverordnung BGBl 1994/562 sind in den Vermessungsplänen die Grundstücksnummern von im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken mit drei getrennten Strichen zu unterstreichen (Zeichen 83). Im Grundstücksverzeichnis ist ein im Grenzkataster eingetragenes Grundstück daran zu erkennen, dass der Indikator „G" bei dem betroffenen Grundstück eingetragen ist.

Normen

VermG allg
VermV allg

3 Ob 115/08wOGH11.06.2008

Dokumentnummer

JJR_20080611_OGH0002_0030OB00115_08W0000_001

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