OGH 3Ob113/95

OGH3Ob113/9521.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1.) Dkfm.Claudio E*****, 2.) Rita V*****, und 3.) Olivia E*****, alle vertreten durch Dr.Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 22.August 1995, GZ 4 R 313/95-6, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes für Zivlrechtssachen Graz vom 28.Juni 1995, GZ 46 E 4685/95m-2, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Stadt Graz ist auf Grund eines vollstreckbaren Urteils schuldig, auf bestimmten in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften die Errichtung bzw die Zulassung der Errichtung einer Verkehrsschleife für den Betrieb einer Straßenbahn sowie einer Busumkehr bzw einer Linientrasse für den Betrieb einer Straßenbahn sowie einer Busumkehr zu unterlassen.

Die betreibenden Parteien stellten den Antrag, ihnen zur Erwirkung dieser Unterlassung die Exekution "durch Androhung und Verhängung einer Geldstrafe von zumindest S 10.000,-" zu bewilligen. Die verpflichtete Partei habe im Zuge der Errichtung der geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 und der damit verbundenen Verbreiterung und des damit verbundenen Umbaues verschiedener Verkehrsanlagen beim zuständigen Baurechtsamt den Antrag auf Durchführung eines straßenrechtlichen Bauverfahrens und eines straßenrechtlichen Enteignungsverfahrens gestellt, wobei insbesondere eine der im Urteil genannten Liegenschaften teilenteignet werden solle, weil sie von der Trassenführung betroffen sei. Sie habe durch diesen Antrag dem ihrem Urteil auferlegten Unterlassungsgebot zuwidergehandelt, wobei bereits ein Verhandlungstermin anberaumt worden sei.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 10.000,-.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat unter Hinweis auf die Ausführungen von Jelinek (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen [1974] 211 ff), denen es sich anschloß, die Meinung, daß die Willensbeugung zur Erwirkung von Unterlassungen gegenüber juristischen Personen durch Einwirkung auf ihre Organwalter und nicht (bloß) auf die für sich betrachtet handlungsunfähige juristische Person zu erfolgen habe. Es sei daher nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch eine Geldstrafe gegen die Organwalter und nicht gegen die juristische Person zu verhängen. Die betreibenden Parteien hätten demnach schon im Antrag die Organwalter anführen müssen, über die die Geldstrafe verhängt werden solle. Da dies unterblieben sei und es sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel handle, sei der Exekutionsantrag abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der von den betreibenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hat zwar in der - in dem hier maßgebenden Teil allerdings erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes veröffentlichten - Entscheidung vom 26.4.1995 JBl 1995, 734 die Meinung Jelineks, auf die sich das Rekursgericht stützte, unter Hinweis auf die überwiegend im Schrifttum in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung abgelehnt. Diese Entscheidung betraf allerdings die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 354 EO. Die darin angeführten Argumente treffen aber in gleicher Weise auf die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO zu, weshalb auch bei solchen Exekutionen, wenn sie gegen eine juristische Person geführt werden, gilt, daß Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind. Der vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt demnach nicht vor.

Mit dem - allein maßgebenden - Vorbringen im Exekutionsantrag, haben die betreibenden Parteien aber ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet. Nach dessen Wortlaut hat die verpflichtete Partei die Errichtung bzw die Zulassung der Errichtung einer Verkehrsschleife und einer Linientrasse für den Betrieb einer Straßenbahn zu unterlassen. Dem Exekutionsantrag ist aber nur zu entnehmen, daß die verpflichtete Partei "im Zuge der Errichtung" der geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 den Antrag auf Durchführung eines straßenrechtlichen Bau- und Enteignungsverfahrens gestellt hat und daß hievon auch eine im Exekutionstitel angeführte Liegenschaft betroffen ist. Die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer behördlichen Entscheidung bedeutet aber noch nicht, daß damit bereits mit der Errichtung der baulichen Anlage begonnen wurde, mag diese Entscheidung auch hiefür notwendig sein. Dem Begriff der Errichtung können nur Maßnahmen unterstellt werden, die im tatsächlichen Bereich zur Herstellung der Anlage dienen. Die Schaffung der hiefür erforderlicher rechtlicher Voraussetzungen fällt hingegen nicht darunter.

Da somit das im Exekutionsantrag geltend gemachte Verhalten der verpflichteten Partei kein Zuwiderhandeln gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot darstellt, hat das Rekursgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob die Exekution dann unzulässig ist, wenn das Verhalten der verpflichteten Partei in Vollziehung eines Beschlusses geschieht, der von einem ihrer Organe im Rahmen der Hoheitsverwaltung gefaßt wurde, nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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