European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00113.18S.0814.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 917,02 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 152,84 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RIS‑Justiz RS0102059 [T13]). Diesen Erfordernissen entspricht die vorliegende Revision nicht. Dafür genügt folgende kurze Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zum gegenständlichen Regressanspruch der klagenden Solidarschuldner entspricht der dazu in seiner Entscheidung zitierten Judikatur und Lehre. Der Vorwurf der Revision, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts „widerstreite“ der von ihm ins Treffen geführten Judikatur und Lehre, sie sei damit nicht kompatibel und in deren konsequenter Verfolgung sei nicht das Innenverhältnis, sondern der Status der Gesamtschuld maßgeblich, ist daher nicht nur unzutreffend sondern auch nicht nachvollziehbar; gegenteilige Judikatur oder Lehre führt die Revision nämlich gar nicht ins Treffen.
2. Die Revision nennt auch nicht das konkrete Rechtsschutzziel, dem die Rechtsansicht des Berufungsgerichts angeblich nicht zuträglich sein soll.
3. Auch der Einwand, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass eine Behörde keine Verpflichtung treffe, gegenüber den einzelnen Gesamtschuldner nur zu gleichen Teilen vorzuschreiben (VwGH 27. Jänner 2000 VwSlg 7478 F/2000 mit der Begründung, es entspreche dem Wesen der Gesamtschuld, dass jeder der Schuldner für die gesamte Schuld einzustehen habe), während dies auf eine Privatperson nicht zutreffe, ist nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, warum für einen privaten Gläubiger einer Gesamthandforderung anderes gelten sollte (und Derartiges auch dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen ist).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)