OGH 3Ob112/99p

OGH3Ob112/99p26.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Anton B*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 1998, GZ 46 R 1255/98v-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. Juli 1997, GZ 20 E 1527/96a-18, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Revisionsrekurskosten werden mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S USt) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 15. 4. 1996 (ON 2) bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. 9. 1995 die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der schriftlichen Auskunftserteilung gemäß § 25 DSG über Inhalt und Herkunft der über den Betreibenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß am 23. 5. 1996 Rekurs (ON 3). Am gleichen Tag erstattete sie einen umfangreichen Schriftsatz, in dem sie - ungeachtet der unter einem eingebrachten Oppositionsklage und des vorsichtsweise gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurses - eine "Äußerung und nochmalige Auskunftserteilung" erstattete, in der sie im wesentlichen darlegte, den Anspruch des Betreibenden bereits erfüllt zu haben, sowie die Einstellung und Aufschiebung der Exekution beantragte (ON 4). Der Betreibende stellte am 18. 6. 1996 einen Strafantrag (ON 5).

Nach Anhörung des Betreibenden wies das Erstgericht mit Beschluß vom 18. 10. 1996 (ON 9) den Einstellungs- und Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab und verhängte über diese die in der Exekutionsbewilligung angedrohte Geldstrafe von 40.000,-- S unter Androhung einer weiteren Geldstrafe von 50.000,-- S für den Fall der Saumsal.

Mit Beschluß vom 27. 3. 1997 (ON 13) gab das Rekursgericht den Rekursen der Verpflichteten gegen die Beschlüsse ON 2 und 9 nicht Folge. Dieser - unanfechtbare - Beschluß wurde den Parteien am 21. 5. 1997 zugestellt.

Infolge des weiteren Strafantrages des Betreibenden vom 11. 7. 1997 (ON 16) verhängte das Erstgericht über die Verpflichtete mit Beschluß vom 23. 7. 1997 (ON 18) die angedrohte Geldstrafe von 50.000,-- S unter Setzung einer neuen Frist von 1 Woche für die geschuldete Leistung und Androhung einer weiteren Geldstrafe von 60.000,-- S für den Fall weiterer Saumsal.

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. 12. 1998 (ON 21) den Strafantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000,-- S, nicht jedoch 260.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach weitläufiger Darstellung des - teilweise bereits aus dem Verfahren über den Einstellungsantrag bekannten, teilweise jedoch auch Umstände, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung (23. 7. 1997) vorgefallen sind, betreffenden - Rekursvorbringens, wonach der Verpflichteten die Erfüllung der Titelverpflichtung nicht mehr möglich sei, gelangte das Gericht zweiter Instanz letztlich zur Ansicht, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die betriebene Leistung werde auch in Zukunft (von der Verpflichteten) nicht mehr erbracht werden können. Da die Unmöglichkeit der Leistung ein Grund selbst zur amtswegigen Einstellung einer Exekution nach § 354 EO sei und dies auch dann gelte, wenn (sich herausstelle, daß) die Unmöglichkeit bereits bei Schaffung des Exekutionstitels vorgelegen sei, sei in Stattgebung des berechtigten Rekurses der Verpflichteten der Strafantrag abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Betreibenden ist berechtigt.

Mit Recht wird darin gerügt, daß die zweite Instanz ihre Entscheidung unter völliger Mißachtung des für den Rekurs im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes (EvBl 1968/199; EvBl 1976/112 ua) faßte und sich im Kern auf eine Entscheidung (SZ 69/226) berief, die in einem Verfahren über einen Einstellungsantrag (mit entsprechend erweiteter erstinstanzlicher Sachverhaltsgrundlage) erging. Aus dem der Vorinstanz zur Entscheidung vorgelegenen Rekurs der Verpflichteten (ON 19) geht hervor, daß diese dort neben den bereits - damals vergeblich - zu ihrem Einstellungsantrag vom 23. 5. 1996 (ON 4) vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten auch auf Mißerfolge bei von ihr nach dem 23. 7. 1997 unternommenen "Erfüllungsversuchen" und auf nach diesem Zeitpunkt gelegene Vorgänge aus dem Oppositionsprozeß Bezug nimmt, die in erster Instanz - teilweise naturgemäß - nicht aktenkundig und damit auch nicht Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung sein konnten. Soweit die Verpflichtete im Rekurs erneut darlegte, daß sie dem Exekutionstitel wegen Unmöglichkeit weiterer Auskunftserteilung und Ergebnislosigkeit sonstiger Nachforschungen nicht zuwidergehandelt habe, wäre sie im Sinne der zutreffenden Ausführungen im Revisionsrekurs damit auf die Rechtsbehelfe eines Einstellungsantrages oder allenfalls des § 35 EO zu verweisen gewesen, mit denen sie neue Tatsachen und Beweismittel hiezu vorbringen hätte können.

Da die Verpflichtete in ihrem Rekurs gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe nichts vorbrachte und die darin enthaltenen Neuerungen unbeachtlich bleiben müssen, ist der Strafbeschluß des Erstgerichtes, der auf der Grundlage der im Strafantrag aufgestellten Behauptungen des Betreibenden zu ergehen hat und auch erging, wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO und bezüglich des Rekurses der verpflichteten Partei auf den §§ 78 EO, 50, 41 ZPO.

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