OGH 3Ob1128/94

OGH3Ob1128/9425.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien

1.) W*****gesmbH, 2.) N*****gesmbH, 3.) W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG, 4.) Marianne R*****, 5.) Willibald R*****, erst- bis drittverpflichtete Parteien vertreten durch Dr.Josef Cudlin, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen S 40,000.000 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der erst- bis drittverpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 14.Oktober 1994, GZ 1 R 104/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der erst- bis drittverpflichteten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die erst- bis drittverpflichteten Parteien bekämpfen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, daß der Einstellungsgrund nach § 10 AO, § 39 Abs 1 Z 2 EO im Exekutionsverfahren gegen sie vorliegt, nicht jedoch im Exekutionsverfahren gegen die viert- und fünftverpflichteten Parteien; sie machen nur geltend, daß nicht sie, sondern der Ausgleichsverwalter einen Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt habe; das Rekursgericht habe jedoch die erst- bis drittverpflichteten Parteien als Antragsteller angeführt, was auch zu ihrer Kostenersatzpflicht geführt habe.

Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Fehlt diese Voraussetzung, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (SZ 61/6 mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre). Hier sind die Revisionsrekurswerber ausschließlich durch die Kostenentscheidung zweiter Instanz beschwert, weil es darüber hinaus keinerlei Auswirkungen hat, ob sie als Antragsteller angesehen werden, wenn der Einstellungsantrag teils berechtigt ist und teils zurückgewiesen wird. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann jedoch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden, ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt unanfechtbar (SZ 61/6 mwN).

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