Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der erst- bis drittverpflichteten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die erst- bis drittverpflichteten Parteien bekämpfen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, daß der Einstellungsgrund nach § 10 AO, § 39 Abs 1 Z 2 EO im Exekutionsverfahren gegen sie vorliegt, nicht jedoch im Exekutionsverfahren gegen die viert- und fünftverpflichteten Parteien; sie machen nur geltend, daß nicht sie, sondern der Ausgleichsverwalter einen Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt habe; das Rekursgericht habe jedoch die erst- bis drittverpflichteten Parteien als Antragsteller angeführt, was auch zu ihrer Kostenersatzpflicht geführt habe.
Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Fehlt diese Voraussetzung, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (SZ 61/6 mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre). Hier sind die Revisionsrekurswerber ausschließlich durch die Kostenentscheidung zweiter Instanz beschwert, weil es darüber hinaus keinerlei Auswirkungen hat, ob sie als Antragsteller angesehen werden, wenn der Einstellungsantrag teils berechtigt ist und teils zurückgewiesen wird. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann jedoch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden, ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt unanfechtbar (SZ 61/6 mwN).
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