Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit 25.780,71 S als weitere Exekutionskosten bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 2.343,70 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung
Zur Hereinbringung von 3,875.118,-- S sA beantragte die betreibende Partei mit einem am 18.7.1986 eingelangten Antrag die Pfändung der der verpflichteten Partei aus Kautionen und Mietzinsen für das Haus Klagenfurt, Theodor Prosen-Gasse 26, gegen den Drittschuldner Direktor Edmund S*** derzeit und in Hinkunft zustehenden Forderungen von 55.495,90 S mehr oder weniger und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung. Über Aufforderung des Erstgerichtes, zu erklären, ob der "Mietzins" den Bestimmungen des MRG unterliege, ergänzte die betreibende Partei den Exekutionsantrag dahin, daß der Mietzins nicht den Bestimmungen des MRG unterliege.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution (bis auf drei Kostenbeträge).
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, daß wegen der Bestimmung des § 42 Abs 1 MRG der Exekutionsantrag die Behauptung enthalten müsse, daß auf das Bestandverhältnis, aus dem der verpflichteten Partei die zu pfändende Forderung gegen den Drittschuldner zusteht, das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden sei. Die Behauptung, daß der Mietzins (bzw die Mietzinsbildung) nicht den Bestimmungen des MRG unterliege, sei unzureichend. Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO fehle überdies die genaue Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden solle. Die allgemeine Bezeichnung der Forderung mit "Kautionen und Mietzinsen" für ein bestimmtes Haus sei keine genügende Spezifizierung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Die Behauptung, der Mietzins unterliege nicht den Bestimmungen des MRG, schließt in sich die Behauptung, daß das Mietverhältnis, soweit es den Mietzins betrifft, nicht den Bestimmungen des MRG über die Mietzinsbildung und damit auch nicht der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG (siehe den Hinweis bei Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 42 MRG) unterliegt.
Ob der Drittschuldner Mieter oder Hausverwalter der verpflichteten Partei ist, spielt wegen der seit 1.1.1986 in Kraft stehenden Bestimmung des § 42 Abs 5 MRG keine Rolle mehr, welche Bestimmung gemäß Art IV Z 2 der Novelle BGBl 1985/559 auch auf vor Inkrafttreten der Novelle abgeschlossene Mietverträge anzuwenden ist. Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ist aber die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gemäß § 299 Abs 1 EO möglich (Heller-Berger-Stix 2115 mwN; MietSlg 21901; vgl auch Strasser, Pfändung künftiger Geldforderungen QuHGZ 1969, 153). An der in ZBl 1928/256 vertretenen Auffassung, die Pfändung sei auf schon fällige Mietzinse beschränkt, wird also nicht festgehalten (siehe auch die ablehnende Glosse von Petschek zu dieser Entscheidung). Der bei Heller-Berger-Stix 620 besprochene Fall einer Exekutionsführung auf alle Mietzinsforderungen für Räume in einem bestimmten Haus (vgl dazu auch RPflEx 1980/63) liegt nicht vor, weil hier die Ansprüche der verpflichteten Partei gegen einen bestimmten Mieter oder den Hausverwalter in Exekution gezogen werden sollen. Auch wenn der Drittschuldner nicht ein Mieter, sondern der Hausverwalter wäre, mangelt es nicht am Vorliegen eines bestimmten Dauerrechtsverhältnisses, aus dem der verpflichteten Partei "fortlaufend Bezüge" im Sinne des § 299 Abs 1 EO zustehen, die sich schon individualisieren lassen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 226). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Rechtsanwalt, der einen Klienten laufend in verschiedenen Rechtssachen vertritt und die daraus erzielten verschiedenartigen Eingänge abzuführen hat (JBl 1979, 438), oder vom Vertragspartner eines Transportunternehmers, der diesem, wenn auch immer wieder, das Entgelt für verschiedene Transporte zu leisten hat, solange nicht feststeht, daß ein einheitlich wirksamer fortdauernder Gesamtvertrag besteht (SZ 34/131). Es bedurfte daher keiner weiteren Spezifizierung der zu pfändenden Forderungen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO iVm §§ 40, 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 13 Abs 1 lit a RAT der Wert des Anspruches an Kapital samt den bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Exekutionsbewilligung entstehenden Nebengebühren, das sind die im Exekutionsantrag angeführten 4,568.909,24 S abzüglich der drei aberkannten Kostenbeträge von zusammen 66.461,17 S, sohin 4,502.448,07 S.
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