European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00112.22Z.0720.000
Spruch:
Der Revisionsrekurswird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Ablehnungssenat des Erstgerichts verwarf die vom beklagten Rechtsanwalt im Rahmen einer Ablehnungskaskade erklärte Ablehnung zweier Richterinnen dieses Gerichts.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der vom Beklagten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (vgl RS0098751 [T11]).
[5] Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.
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