Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht verfügte bei der Zustellung seiner Entscheidung an die Betroffene den Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung.
Das Erstgericht trug der Betroffenen auf, ihren erkennbar als außerordentlichen Revisionsrekurs zu deutenden, jedoch nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatz binnen 14 Tagen zu verbessern.
Die Betroffene entsprach diesem Verbesserungsauftrag nicht.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Sachwalterschaftsverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
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