Normen
KSchG §25c
3 Ob 111/08g | OGH | 03.09.2008 |
Beisatz: Hier: Mit dem von der Beklagten als Hauptschuldnerin aufgenommenen Kredit sollten erkennbar bestehende Schulden des Ehemanns abgedeckt werden, sodass in diesem Umfang eine Interzedenteneigenschaft zu bejahen ist. Aber auch soweit mit dem Kredit eine bereits bestehende gemeinsame Schuld der Beklagten und ihres Mannes abgedeckt wurde, erfolgte anteilig (im Zweifel zur Hälfte) die Tilgung einer materiell fremden Schuld. Im Hinblick auf den restlichen Kredit (Verwendung zu gemeinsamen, beliebigen Zwecken) wurde eine Interzedenteneigenschaft verneint. (T1); Veröff: SZ 2008/125 |
7 Ob 115/11d | OGH | 30.05.2012 |
1 Ob 40/17i | OGH | 26.04.2017 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/49 |
Dokumentnummer
JJR_20080903_OGH0002_0030OB00111_08G0000_001
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