OGH 3Ob110/84

OGH3Ob110/8412.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) „R*****“ ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in Wien, und 2) W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Maria K*****, wegen zu 1) 778.418,96 S sA und zu 2) 180.427,10 S sA infolge Rekurses des aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigten Dr. Friedrich ***** K*****, derzeit *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. August 1984, GZ 46 R 28/84-30, womit der Revisionsrekurs des Verbotsberechtigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. April 1984, GZ 46 R 28, 29/84-18, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 3. 8. 1983 bewilligte das Erstgericht die Zwangsversteigerung der 137/8.983-Anteile der Verpflichteten an EZ 1081 KG ***** zugunsten der betreibenden Partei R***** Gesellschaft mbH zur Hereinbringung von 778.418,96 S sA (Beschluss ON 2).

Mit Beschluss vom 9. 8. 1983 bewilligte das Erstgericht die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaftsanteile zugunsten der betreibenden Partei W***** zur Hereinbringung von 180.427,10 S sA durch Beitritt zum erstgenannten Versteigerungsverfahren (Beschluss ON 4).

In COZ 13a ist auf den 137/8.983-Anteilen der verpflichteten Partei ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Dr. Friedrich ***** K***** einverleibt.

Unter Hinweis auf dieses Verbot bekämpfte der Verbotsberechtigte die beiden Exekutionsbewilligungs-beschlüsse mit Rekurs.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluss vom 3. 8. 1983 hinsichtlich der Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von 704.100 S sA und änderte ihn hinsichtlich der Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung eines Mehrbetrags von 74.318,94 S sA dahin ab, dass der betreibenden Partei in diesem Umfange abgewiesen wurde. Den Beschluss vom 9. 8. 1983 bestätigte das Gericht zweiter Instanz zur Gänze (ON 18).

Gegen den jeweils bestätigenden Teil dieser Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhob der Verbotsberechtigte Dr. K***** einen Revisionsrekurs.

Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 2. 8. 1984 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Verbotsberechtigten Dr. K***** mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass dem Gericht zweiter Instanz die Vorlage des zurückgewiesenen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgetragen werde.

Der Rechtsmittelwerber vertritt in seinem Rekurs die Auffassung, dass sich die neue Fassung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF gemäß der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht so vom früheren Text unterscheide, dass eine Nichtanwendung des Judikats 56 angebracht sei. Zumindest sei der Revisionsrekurs aber als außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig und das Gericht zweiter Instanz sei daher gemäß § 523 ZPO nicht zur Zurückweisung desselben berechtigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Mag der Wortlaut des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der alten und neuen Fassung für sich allein betrachtet nicht völlig eindeutig sein, so ergibt sich doch aus der ganzen Gesetzeswerdung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, dass von den Grundsätzen des Judikats 56 neu abgerückt werden sollte. Wie im § 502 ZPO nF wurde die auch im § 528 ZPO nF durch den Einbau des Worts „soweit“ erreicht. Alle Autoren fassen daher seither die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO so auf, dass unabhängig von der Höhe des Beschwerdegegenstands der vom Gericht zweiter Instanz bestätigte Teil eines Beschlusses erster Instanz bzw der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar ist (Fasching, Handbuch RZ 2016, 2017, Petrasch ÖJZ 1983, 203 ua).

Die Problematik des sogenannten Zulassungsrekurses spielt dabei überhaupt keine Rolle, weil das Rekursrecht nicht in dem gemäß § 528 Abs 2 ZPO beschränkten Umfang zusteht, sondern überhaupt kein Revisionsrekurs zulässig ist. § 523 ZPO verbietet aber nur die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig sind, nicht aber die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 1 ZPO schlechthin unzulässig sind.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den unzulässigen Revisionsrekurs des Verbotsberechtigten mit Recht zurückgewiesen.

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