Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der WGN 1989 wurde die Anwendung der Anspannungstheorie in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen (nur dies wurde in der in der außerordentlichen Revision hervorgehobenen Entscheidung EFSlg
53.366 bei einem erzielbaren besonders hohen Einkommen relativiert). Zum andern ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. Von dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht nicht ab, und es bestehen auch keine Bedenken gegen sie.
Ob es auf Grund der hier festgestellten Tatumstände für den Kläger zumutbar ist, durch einen Arbeitsplatzwechsel anstelle des tatsächlich erwiesenen, eher an der Untergrenze des Durchschnittseinkommens eines Installateurmeisters liegenden Einkommens ein höheres Einkommen zu erzielen, stellt keine über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
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