Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung ausdrücklich auf § 399 Abs 1 Z 2 EO gestützt wurde und der Oberste Gerichtshof zu dieser Bestimmung schon ausgesprochen hat, daß in einem solchen Fall die Aufhebung nicht zurückwirkt (3 Ob 1038-1040/92; 3 Ob 1050-1058/92 = JUS extra 1993, 1240), ist die Ansicht der verpflichteten Partei, die Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Verfahrenskosten sei der rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruchs und damit der - zurückwirkenden - Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 4 EO gleichzuhalten, schon deshalb nicht zutreffend, weil nach dieser Einschränkung über den Hauptanspruch in der Hauptsache nicht mehr abgesprochen wird und durchaus die Möglichkeit besteht, daß er in der Kostenentscheidung - allerdings nur im Rahmen der Lösung der für die Entscheidung wesentlichen Vorfrage - als berechtigt angesehen wird. Selbst wenn das Gegenteil der Fall ist, liegt aber keine rechtskräftige Aberkennung des Anspruchs vor, weil die Lösung der Vorfrage von der Rechtskraft nicht eingeschlossen wird (JBl 1994, 419; RZ 1990/109; JBl 1984, 489 ua). Da diese Rechtsansicht den anerkannten und durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesicherten Grundsätzen des Verfahrensrechts entspricht, ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen, zumal hier nicht zu entscheiden ist, welche Möglichkeiten dem Verpflichteten außerhalb des Exekutionsverfahrens offenstehen, um seine Rechte zu wahren, wenn der gesicherte Anspruch dem betreibenden Gläubiger nicht zustand.
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