OGH 3Ob1091/94

OGH3Ob1091/9421.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. K***** und 2. M*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, 3. M***** A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, 4. M*****, vertreten durch Dr.Rudolf Jahn und Dr.Harald Jahn, Rechtsanwälte in Wien, und 5. B*****, vertreten durch Dr.Brigitte Birnbaum und Dr.Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Februar 1994, GZ 46 R 1466/93-226, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung ausdrücklich auf § 399 Abs 1 Z 2 EO gestützt wurde und der Oberste Gerichtshof zu dieser Bestimmung schon ausgesprochen hat, daß in einem solchen Fall die Aufhebung nicht zurückwirkt (3 Ob 1038-1040/92; 3 Ob 1050-1058/92 = JUS extra 1993, 1240), ist die Ansicht der verpflichteten Partei, die Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Verfahrenskosten sei der rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruchs und damit der - zurückwirkenden - Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 4 EO gleichzuhalten, schon deshalb nicht zutreffend, weil nach dieser Einschränkung über den Hauptanspruch in der Hauptsache nicht mehr abgesprochen wird und durchaus die Möglichkeit besteht, daß er in der Kostenentscheidung - allerdings nur im Rahmen der Lösung der für die Entscheidung wesentlichen Vorfrage - als berechtigt angesehen wird. Selbst wenn das Gegenteil der Fall ist, liegt aber keine rechtskräftige Aberkennung des Anspruchs vor, weil die Lösung der Vorfrage von der Rechtskraft nicht eingeschlossen wird (JBl 1994, 419; RZ 1990/109; JBl 1984, 489 ua). Da diese Rechtsansicht den anerkannten und durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesicherten Grundsätzen des Verfahrensrechts entspricht, ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen, zumal hier nicht zu entscheiden ist, welche Möglichkeiten dem Verpflichteten außerhalb des Exekutionsverfahrens offenstehen, um seine Rechte zu wahren, wenn der gesicherte Anspruch dem betreibenden Gläubiger nicht zustand.

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