Spruch:
Das Vadium und die erlegten Meistbotsraten können dem säumigen Ersteher solange nicht ausgefolgt werden, als nicht - allenfalls im Rechtsweg - festgestellt ist, daß keine Haftung des säumigen Erstehers für durch seine Saumsal entstandene Schäden besteht.
Entscheidung vom 21. Oktober 1964, 3 Ob 107/64. I. Instanz:
Bezirksgericht Ferlach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 26. Juli 1963 wurde die Liegenschaft EZ. 111 KG. S. um das Meistbot von 223.000 S der Maria K. zugeschlagen. Ein gestelltes Überbot wurde von der Ersteherin entkräftet, indem sie ihr Anbot auf 318.000 S erhöhte. Darauf wurde das Überbot zurückgewiesen. Da die Ersteherin das Meistbot nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigte, wurde auf Antrag der betreibenden Partei die Wiederversteigerung bewilligt. Drei Tage vor der Wiederversteigerung wies die Ersteherin nach, daß sie am Tag zuvor den Betrag von 291.398.30 S bei der Volksbank F. erlegt habe. Bei der Wiederversteigerungstagsatzung wurde kein Anbot gestellt und daraufhin die Exekution gemäß § 151 EO. eingestellt. Der Beschluß ist rechtskräftig.
Das Erstgericht hat dem Antrag der säumigen Ersteherin Maria K., den von ihr bei der Volksbank F. erlegten Betrag von 50.000 S, den am gleichen Tag erlegten Betrag von 241.398.30 S und das erlegte Vadium von 33.500 S samt den bis zum Ausfolgungstag zugewachsenen Zinsen ihr auszufolgen, stattgegeben und ausgesprochen, daß die Rücküberweisung erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu erfolgen habe.
Dem gegen diesen Beschluß von den Verpflichteten, vertreten durch den Konkursmasseverwalter, erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und hob den erstrichterlichen Beschluß auf. Es führte aus, daß gemäß § 155 (1) EO. der säumige Ersteher für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung und für alle sonstigen durch seine Saumsal verursachten Schäden, sowohl mit dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten wie mit seinen übrigen Vermögen hafte. Zu entscheiden sei zunächst die Frage, ob dann, wenn bei der Wiederversteigerung kein Bieter auftritt (oder wenn weniger als das geringste Gebot geboten wird) und daher das Versteigerungsverfahren nach §§ 151 (3), 188 (4 EO) . eingestellt wird, von einem "Ausfall an Meistbot" gesprochen werden könne. Von einem solchen Ausfall könne aber nicht die Rede sein, weil das Zwangsversteigerungsverfahren und zwar das ganze Zwangsversteigerungsverfahren und nicht nur das Wiederversteigerungsverfahren einzustellen ist. Dagegen müsse der säumige Ersteher auch für die Kosten der Wiederversteigerung haften. Diese Haftung bleibe durch die Einstellung des Versteigerungsverfahrens unberührt. Gemäß § 155 (2) EO. seien der Ausfall am Meistbot und die Kosten der Wiederversteigerung von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung der Kosten der Wiederversteigerung, für die der säumige Ersteher zu haften habe, obliege dem Exekutionsgericht. Solange eine solche beschlußmäßige Feststellung nicht erfolgt ist, sei das Gericht auch nicht in der Lage, über den Antrag der Ersteherin auf Ausfolgung des Vadiums und der Meistbotsraten zu entscheiden. Nach Feststellung der Kosten der Wiederversteigerung und nach Abzug derselben von dem Vadium werde der Restbetrag des Vadiums und der erlegten Meistbotsraten der Ersteherin ausgefolgt werden können. Die Ansicht, es müsse erst das Ergebnis einer weiteren Versteigerung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist abgewartet werden, könne nicht geteilt werden, da es ungewiß sei, ob es überhaupt zu einer weiteren Versteigerung kommen werde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtete sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten, der mit Rücksicht auf den Rechtskraftvorbehalt zulässig war.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht statt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs richtet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die säumige Ersteherin in diesem Falle nur für die Kosten der Wiederversteigerung zu haften habe. Durch die saumselige Haltung der Ersteherin sei ein Schaden eingetreten, der darin bestehe, daß die Liegenschaft nicht demjenigen, der das Überbot gestellt hatte, zugesprochen wurde, wodurch das Versteigerungsverfahren einen Erlös gebracht hätte. Die säumige Ersteherin müsse nicht nur für die Kosten der Wiederversteigerung, sondern auch für die Kosten dieses Ausfalls am Meistbot haften. Dem ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 155 EO. der säumige Ersteher zwar auch für alle durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium, den erlegten Meistbotsraten und seinem übrigen Vermögen zu haften hat, daß aber lediglich der Ausfall am Meistbot und die Kosten der Wiederersteigerung von Amts wegen durch Beschluß des Exekutionsgerichtes festzustellen sind, nicht dagegen die sonstigen durch die Saumsal des säumigen Erstehers verursachten Schäden. Diese müssen im Klagewege geltend gemacht werden. Es ist auch dem Rekursgericht zuzustimmen, daß von einem Ausfall am Meistbot nur dann gesprochen werden kann, wenn die Liegenschaft bei der Wiederversteigerung zugeschlagen wird (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vgl. SZ. XIV 151 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Das Exekutionsgericht hatte daher lediglich die Kosten der Wiederversteigerung von Amts wegen festzustellen, sodaß zu diesem Behufe die Aufhebung des erstrichterlichen Beschlusses zu erfolgen hatte. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß sodann das Vadium und die übrigen erlegten Meistbotsraten der säumigen Ersteherin ausgefolgt werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Dieser Ansicht steht die Bestimmung des § 155 (1) EO. entgegen, wonach diese Erläge für alle sonst durch die Saumsal des säumigen Erstehers verursachten Schäden haften. Solange - allenfalls im Rechtsweg - nicht festgestellt ist, daß dieser Haftungsgrund weggefallen ist, kann dem Ausfolgungsantrag nicht stattgegeben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)