Spruch:
Bei einer Vollstreckung nach § 352 EO. ist die Bestimmung eines Stichtages, von dem angefangen Forderungen nicht mehr in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, unzulässig.
Entscheidung vom 21. November 1967, 3 Ob 105/67.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Der betreibende Gläubiger ist zu drei Viertel der Verpflichtete, zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ. 151 KG, K. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. März 1965 in der Fassung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1966 wurde diese Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben. Es wurde ausgesprochen, daß der Ersteher der Liegenschaft das grundbücherlich eingetragene Fruchtgenußrecht der Eheleute Sebastian und Maria K. ohne Anrechnung auf das Meistbot, welches zumindest das geringste Gebot von 600.000 S erreichen muß, zu übernehmen hat.
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft gemäß § 352 EO. Nach Durchführung einer Tagsatzung setzte es die Versteigerungsbedingungen fest, deren für die Entscheidung wesentliche Bestimmungen sinngemäß lauten:
2. Der Ausrufpreis beträgt 600.000 S. Der Ersteher muß das grundbücherlich eingetragene Fruchtgenußrecht der Eheleute Sebastian und Maria K. ohne Anrechnung auf das Meistbot, das zumindest das geringste Gebot von 600.000 S erreichen muß, übernehmen.
3. Das Vadium beträgt 60.000 S; es muß in Bargeld, in inländischen Staatspapieren oder in anderen inländischen an der Wiener Börse notierten mundelsicheren Wertpapieren oder endlich in Einlagebüchern der Postsparkasse oder einer anderen inländischen Sparkassa erlegt werden.
Dem betreibenden Gläubiger wird, falls er sich an der Versteigerung beteiligt, die Sicherheitsleistung bis auf einen Betrag von 15.000 S erlassen.
4. Den Gläubigern, deren Forderungen auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleibt ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten. Der Ersteher hat die sichergestellten Forderungen nach dem Grundbuchstand vom 23. Februar 1967 in Anrechnung auf das Meistbot zur Selbstzahlung zu übernehmen und vom Erstehungstage wie bisher fortlaufend zu verzinsen.
6.
Das auf dem einem Viertel Miteigentumsanteil des Gottfried A. (des Verpflichteten) unter COZ. 10 haftende Fruchtgenußrecht der Johanna A. ist vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot mit dem Betrag von 60.000 S zu übernehmen und abzurechnen.
7. Das Meistbot ist, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Zuschlagstag bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Partei den erstrichterlichen Beschluß folgendermaßen ab: Dem Punkt 3 wurde als letzter Absatz angefügt: Ferner wird dem Verpflichteten Gottfried A., falls er sich an der Versteigerung als Bieter beteiligt, der Erlag einer Sicherheitsleistung bis zum Betrage von 45.000 S erlassen. Der Punkt 4 wurde dahin abgeändert, daß der zweite Satz zu lauten hat: Der Ersteher hat auch alle sonstigen in den Schuldurkunden vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen und die sichergestellten Forderungen nach dem Grundbuchstand vom Zuschlagstag in Anrechnung auf das Meistbot zur Selbstzahlung zu übernehmen und vom Erstehungstage an wie bisher fortlaufen zu verzinsen. Der letzte Absatz des Punktes 6 wurde dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
Das unter COZ. 10 auf dem ein Viertelanteil des Verpflichtete haftende Fruchtgenußrecht der Johanna A. ist ebenfalls ohne Abrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Das Rekursgericht begrundete seinen Beschluß wie folgt:
Der den Ausrufpreis bestimmende Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft sei vom Titelgericht urteilsmäßig festgesetzt worden. Daran sei der Erstrichter gebunden gewesen. Eine neuerliche Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft habe daher nicht mehr stattzufinden gehabt. Es habe daher auch beim Vadium von 60.000 S zu bleiben. Die Möglichkeit, dieses Vadium nicht nur in Bargeld sondern auch in Wertpapieren und Sparkassenbüchern zu erlegen, widerspreche weder dem Gesetz noch der Übung der Gerichte. Die Befreiung des betreibenden Gläubigers vom Erlag eines Vadiums bis zur Höhe von 45.000 S sei mit Rücksicht auf den Wert des dem betreibenden Gläubiger gehörigen Liegenschaftsanteiles unbedenklich. Folgerichtig sei jedoch auch der Verpflichtete mit 15.000 S vom Erlag einer Sicherheitsleistung zu befreien. Bücherlich eingetragene Rechte Dritter würden durch die Versteigerung nicht berührt, sodaß die Festsetzung eines Stichtages für die Übernahme der bücherlich sichergestellten Lasten durch den Ersteher zu entfallen habe. Der Beisatz, daß der Ersteher auch alle sonstigen in den Schuldurkunden vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen habe, sei deswegen aufzunehmen, weil es sich nur um Urkunden handeln könne, die der grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegen und die nicht in ihrem vollen Wortlaut im Hauptbuch eingetragen werden konnten. Es bestehe kein einleuchtender Grund, das Fruchtgenußrecht der Johanna A. anders zu behandeln als jenes der Eheleute Sebastian und Maria K. Da das letztgenannte Fruchtgenußrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, habe das gleiche daher auch für das Fruchtgenußrecht der Johanna A. zu gelten. Es bestehe schließlich kein Anlaß, die Verzinsung des Meistbotes anders als nach dem gesetzlichen Zinsfuß vorzunehmen.
Der Oberste Gerichtshof entschied wie folgt:
Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers wird teilweise Folge gegeben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß Punkt 3 der vom Erstrichter festgesetzten Versteigerungsbedingungen wiederhergestellt wird.
Punkt 4 hat zu lauten: Den Gläubigern, deren Forderungen auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleibt das Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten. Der Ersteher hat die sichergestellten Forderungen nach dem Grundbuchstand vom Zuschlagstag in Anrechnung auf das Meistbot zur Selbstzahlung zu übernehmen und vom Erstehungstag an wie bisher fortlaufend zu verzinsen.
Der letzte Absatz des Punktes 6 hat zu lauten: Das auf dem Viertelanteil des Gottfried A. unter COZ. 10 haftende Fruchtgenußrecht seiner Ehegattin Johanna A. ist vom Ersteher mit einem Betrag von 60.000 S in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß auch in verschiedenen Punkten bestätigt hat, so sind die Rekurse doch im vollen Umfange zulässig, da nur eine vollständig bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 528 (1) ZPO., § 78 EO. nicht anfechtbar ist. Ein Auseinanderreißen des bestätigenden und des abändernden Teiles der Entscheidung ist mit Rücksicht auf den inneren Zusammenhalt nicht zulässig.
Da sich die Rekurse beider Parteien zum Teil überschneiden, wird zu den Ausführungen beider Rechtsmittelwerber in Behandlung der einzelnen Punkte der Versteigerungsbedingungen Stellung genommen.
Zu Punkt 2: Der Verpflichtete wiederholt seine Rechtsansicht, daß der mit 600.000 S festgesetzte Ausrufspreis weit unter dem wahren Wert der Liegenschaft liege. Dieser sei mit mindestens 1.4 Mill. S anzunehmen. Durch das Wort "zumindest" im Urteil des Titelverfahrens sei lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Ausrufspreis auf keinen Fall unter 600.000 S liegen dürfe. Der tatsächliche Schätzwert der Liegenschaft sei dadurch nicht bestimmt worden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargetan, wurde in dem dem Feilbietungsantrag zugrunde liegenden Exekutionstitel ausgesprochen, daß der Ersteher der Liegenschaft das Fruchtgenußrecht der Eheleute Sebastian und Maria K. ohne Anrechnung auf das Meistbot, welches zumindest das geringste Gebot von 600.000 S erreichen muß, zu übernehmen hat. Daraus ergibt sich klar, daß das geringste Gebot mit 600.000 S festgesetzt wurde und daß ein Meistbot, welches nicht zumindest das geringste Gebot erreicht, nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen des Verpflichteten sind durch die Gründe des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. Juli 1966 widerlegt. Aus den Entscheidungsgründen, die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden, ist zu erkennen, daß der das geringste Gebot bestimmende Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Fruchtgenußrechtes der Eheleute K. mit 600.000 S festgesetzt wurde. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, war der Erstrichter bei Festsetzung der Versteigerungsbedingungen an das dem Verfahren als Titel zugrunde liegende Urteil hinsichtlich des Ausrufspreises gebunden.
Zu Punkt 3: Durch die Ausführungen zu Punkt 2 ist der Bekämpfung der Höhe des Vadiums durch den Verpflichteten der Boden entzogen.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspricht die Bestimmung der Versteigerungsbedingungen, daß das Vadium nicht nur in Bargeld, sondern auch in Wertpapieren oder Einlagebüchern erlegt werden kann, weder dem Gesetze noch der Gerichtspraxis. Die Möglichkeit, daß Wertpapiere und Einlagebücher allenfalls erst realisiert werden müßten, stellt keinen derartigen Nachteil für eine der beiden Parteien dar, daß notwendigerweise von der allgemeinen Übung abgegangen werden müßte. Ein Widerspruch zu Punkt 5 Abs. 2 der Versteigerungsbedingungen besteht nicht, weil dort nur von Bargeld die Rede ist, das zur Ergänzung dieses Meistbotes verwendet werden kann.
Der betreibende Gläubiger wendet sich dagegen, daß im letzten Absatz des Punktes 3 der Verpflichtete für den Fall seines Mitbietens vom Erlag einer 45.000 S übersteigenden Sicherheit befreit wurde. Sein Antrag geht dahin, daß dieser Absatz entfallen oder dahin abgeändert werden möge, daß diese Befreiung nur für den Fall gelte, als im Zeitpunkt der Versteigerung die Belastung des dem Verpflichteten gehörigen Viertelanteiles der Liegenschaft gegenüber dem 23. Februar 1967 unverändert geblieben ist.
In diesem Punkt ist der Rekurs des betreibenden Gläubigers berechtigt. Der betreibende Gläubiger beantragte in dem von ihm vorgelegten Entwurf der Versteigerungsbedingungen seine teilweise Befreiung vom Erlag des Vadiums. Der Verpflichtete hat sich in seiner Äußerung zu diesem Entwurf dagegen ausgesprochen, daß dem betreibenden Gläubiger der Erlag eines Vadiums teilweise nachgesehen werde. Er hat jedoch nicht den Antrag gestellt, auch ihn teilweise vom Erlag des Vadiums zu befreien. Es bestand daher mangels Antrages kein Anlaß, eine derartige Befreiung des Verpflichteten vom Erlag des Vadiums in die Versteigerungsbedingungen aufzunehmen.
Zu den Punkten 4 und 6: Diese Punkte werden vom betreibenden Gläubiger bekämpft. Der betreibende Gläubiger beantragt die Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses, allenfalls die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin, daß der Zusatz der Verpflichtung zur Übernahme aller sonstigen, in den Schuldurkunden vereinbarten Verpflichtungen zu entfallen habe, mit der Ergänzung, daß die nach dem 23. Februar 1967 allenfalls pfandrechtlich sichergestellten Forderungen bis zum Feilbietungsantrag nur soweit vom Ersteher zu übernehmen sind, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung im Verkaufserlös Deckung finden, und daß dem Verpflichteten aufgetragen werde, die seinen Anteil am Erlös allenfalls übersteigenden Lasten bis zum Feilbietungstage binnen 14 Tagen nach der Erteilung eines Zuschlages auf seine Kosten zu beseitigen und zur Löschung zu bringen. Hiezu führt der betreibende Gläubiger aus, daß es bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes einem Miteigentümer möglich wäre, trotz des Erkenntnisses auf Zivilteilung diese durch übermäßige Belastung seines Anteils bis zur Einverleibung des Eigentums des Erstehers unmöglich zu machen. Es sei daher notwendig, in den Versteigerungsbedingungen einen Stichtag festzusetzen und zu bestimmen, daß nur die bis zu diesem Stichtag bücherlich sichergestellten Forderungen in Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen seien.
Die von der betreibenden Partei bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist unbedenklich. Die Ausführungen des betreibenden Gläubigers werden auch durch die im Revisionsrekurs angeführten Belegstellen nicht unterstützt. In der Entscheidung GlUNF. 1665 wird die Zulässigkeit einer Versteigerungsbedingung bejaht, nach der der Ersteher die bücherlich sichergestellten Forderungen insoweit als Selbstzahler zu übernehmen hat, als diese im Meistbot Deckung finden, während alle übrigen bücherlichen Schulden und Lasten sowie die bis zum Feilbietungstag rückständigen Zinsen der betreffende Teilhaber auf seine Kosten zur Löschung zu bringen hat. Die Entscheidung sieht in dieser Versteigerungsbedingung die einzige Möglichkeit, das Recht auf Auflösung der Gemeinschaft gegenüber jenem Sachgenossen durchzusetzen, der, um die freiwillige Versteigerung zu verhindern, seinen Anteil überschuldet, da bei Fehlen dieser Bedingung der Käufer alle auf der Liegenschaft haftenden Lasten übernehmen müßte. In dieser Entscheidung wird daher nicht von einer Belastungssperre ab einem bestimmten Zeitpunkt gesprochen, sondern einem Miteigentümer wird die Verpflichtung auferlegt, nicht im Meistbot Deckung findende Lasten zu bereinigen. Auf die gleiche Möglichkeit gegenüber einem seinen Anteil überlastenden Miteigentümer weisen Klang (Komm.[2] III 1133) und Ehrenzweig (System[2] II/1 S. 756) hin. Richtig ist zwar, daß Ehrenzweig (a. a. O.) ausführt, ein Teilhaber habe "bis zur Anmerkung der Teilungsklage" die Möglichkeit, durch Überlastung seines Anteiles die Zivilteilung zu verhindern. Aus diesem Satz schließt der betreibende Gläubiger, nach diesem Zeitpunkt eingetragene Belastungen seien, soweit sie in dem auf den belasteten Liegenschaftsanteil entfallenden Meistbot keine Deckung fänden, aufzuheben. Ehrenzweig führt jedoch selbst an, daß das Gesetz für einen derartigen Vorgang keine hinlängliche Handhabe biete und daß sich deshalb die Praxis damit begnüge, dem Miteigentümer in den Versteigerungsbedingungen die persönliche Verpflichtung zur Beseitigung der seinen Anteil am Erlös übersteigenden Lasten aufzuerlegen. Auch die vom betreibenden Gläubiger zitierte Entscheidung EvBl. 1953 Nr. 426 rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Anmerkung der Teilungsklage irgend ein Einfluß auf die Berichtigung der nach diesem Zeitpunkt einverleibten Lasten im Fall der gerichtlichen Feilbietung zukomme. In der Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Anmerkung der Teilungsklage nur dem Zweck dienen soll, den Erwerber des Miteigentumsanteils von der Anhängigkeit des Teilungsprozesses in Kenntnis zu setzen und so seinen guten Glauben auszuschließen. Derselbe Gedanke kommt auch im Spruch Nr. 18 über die Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage zum Ausdruck. Auch dort ist ausgeführt, daß das Recht des Miteigentümers, die Aufhebung zu begehren, dann illusorisch wäre, wenn der Beklagte durch Weiterverkauf seiner Haushälfte die Exekution des vom Miteigentümer ersiegten Spruches vereiteln könnte.
Sofern die vom betreibenden Gläubiger in der Revisionsschriftgestellten Anträge von seinen Anträgen im Verfahren vor dem Erstgericht abweichen, ist auf diese Anträge nicht einzugehen. Das Begehren auf Bestimmung eines Stichtages für jene Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen seien, ist jedenfalls durch das Gesetz nicht gedeckt.
Berechtigt ist der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers jedoch insoweit, als er sich dagegen richtet, daß das Rekursgericht im zweiten Satz des Punktes 4 der Versteigerungsbedingungen den Ersteher zur Erfüllung "auch aller sonstigen in den Schuldurkunden vereinbarten Verpflichtungen" verhielt. Wie der betreibende Gläubiger mit Recht ausführt, könnten bei dieser Fassung Bedenken bestehen, ob der Ersteher nicht auch obligatorische, in den Schuldurkunden enthaltene Verpflichtungen zu erfüllen hätte. Dies ist aber nicht der Fall, der Ersteher hat vielmehr nur alle auf der von ihm erstandenen Liegenschaft haftenden Lasten zu übernehmen. Daß der genaue Umfang der Lasten unter Umständen nicht dem Hauptbuch, sondern den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden zu entnehmen ist, macht die Aufnahme des vom Rekursgericht beigefügten Satzes nicht erforderlich, da sich der Ersteher nicht mit Erfolg auf eine Unkenntnis des Umfanges der von ihm zu übernehmenden bücherlichen Belastungen wird berufen können.
Mit Recht wendet sich der betreibende Gläubiger auch dagegen, daß das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Übernahme des auf dem Viertelanteil des Verpflichteten haftenden Fruchtgenußrechtes der Johanna A. ohne Anrechnung auf das Meistbot verfügt hat.
Durch das dem Feilbietungsantrag als Titel zugrunde liegende Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz ist bestimmt, daß das geringste Gebot für die Liegenschaft EZ. 151 KG. K. 600.000 S beträgt und daß das Fruchtgenußrecht der Eheleute Sebastian und Maria K. ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Sowohl an die Bestimmung des geringsten Gebotes als auch daran, daß das Fruchtgenußrecht der Eheleute Sebastian und Maria K. ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, war der Erstrichter bei Festsetzung der Versteigerungsbedingungen gebunden. Gegen diese Bindung wird jedoch dadurch verstoßen, daß das Rekursgericht einerseits das geringste Gebot mit 600.000 S beibehielt, andererseits jedoch einem allfälligen Erwerber die zusätzliche Verpflichtung auferlegte, auch das Fruchtgenußrecht der Ehegattin des Verpflichteten, Johanna A., ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übergeben.
Dadurch würde der im Titelverfahren bestimmte Verkehrswert um den Wert des Fruchtgenußrechtes der Johanna A. erhöht werden.
Die Verpflichtung des Erstehers, das auf dem Viertelanteil des Verpflichteten haftende Fruchtgenußrecht der Johanna A. in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, macht eine Bewertung dieses Fruchtgenußrechtes erforderlich, da einem Ersteher auf Grund der Versteigerungsbedingungen bekannt sein muß, mit welchem Betrag er das zu übernehmende Fruchtgenußrecht vom Meistbot absetzen kann.
Dagegen, daß der Erstrichter das Fruchtgenußrecht der Johanna A. mit 60.000 S bewertet hat, bestehen keine Bedenken. Der betreibende Gläubiger hat diesen Wert im Entwurf der Versteigerungsbedingungen angeführt. Der Verpflichtete hat sich gegen die Höhe dieses Wertes in seiner Äußerung zu dem Entwurf der Versteigerungsbedingungen ausgesprochen und behauptet, daß diese Summe für die "Abfindung" des Fruchtgenußrechtes der Johanna A. zu niedrig sei.
Der Verpflichtete verkennt die Bedeutung dieser Bewertung. Durch den als Wert des Fruchtgenußrechtes angeführten Betrag soll dieses Fruchtgenußrecht nicht etwa "abgefunden" werden. Um diesen Betrag verringert sich vielmehr nur das vom Ersteher zu bezahlende Meistbot, während das Fruchtgenußrecht selbst, entsprechend dem Grundsatz, daß bürgerliche Rechte Dritter durch die Feilbietung nicht berührt werden, weiterbestehen bleibt. Das Fruchtgenußrecht ist daher ungeachtet des Umstandes, ob etwa der angeführte Schätzwert im Meistbot zur Gänze oder auch nur zum Teil Deckung findet, dennoch zur Gänze vom Ersteher zu übernehmen.
Das Interesse des Verpflichteten, dessen Anteil durch das Fruchtgenußrecht der Johanna A. belastet ist, kann daher nur dahin gehen, daß diese Belastung möglichst niedrig bewertet wird, nicht aber dahin, daß der Schätzwert erhöht wird.
Eine Bewertung des auf den Liegenschaftsanteilen des betreibenden Gläubigers haftenden Fruchtgenußrechtes der Eheleute Sebastian und Maria K., das ja ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wird erst anläßlich der Verteilung des Meistbotes erforderlich sein. Der Verpflichtete bekämpft schließlich den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als seinem Rekurs gegen die Festsetzung des Zinsfußes mit 4% für die Zeit vom Zuschlagstag bis zum Erlag nicht Folge gegeben wurde.
In seiner Äußerung zu dem Entwurf der Versteigerungsbedingungen hat der Verpflichtete ohne weitere Begründung einen Zinsfuß von 4% abgelehnt und eine bankmäßige Verzinsung begehrt. In einem Revisionsrekurs führt er aus, durch eine Erhöhung des Zinsfußes solle erreicht werden, daß der Erlag "möglichst rasch vorgenommen" wird.
Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Ersteher für den Erlag des Meistbotes in Punkt 5 Abs. 1 der Versteigerungsbedingungen eine Frist von drei Wochen gesetzt wurde und daß es nicht Zweck einer Verzinsung des Meistbotes vom Tage des Zuschlages bis zum Erlag ist, eine Verkürzung der Erlagsfrist zu erreichen.
Es war daher dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht, jenem des betreibenden Gläubigers teilweise Folge zu geben.
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