Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß der Vertreter des Beklagten zur Abgabe der Erklärung nach außen berechtigt war, ergibt sich schon aus der ihm erteilten Prozeßvollmacht und ist im übrigen gar nicht strittig. Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß auch dann, wenn der Vertreter zwar im Rahmen der Vollmacht, aber unter Verstoß gegen die ihm gegebene Ermächtigung oder den ihm erteilten Auftrag handelt, das Geschäft wirksam (und nicht anfechtbar) ist, es sei denn, daß der Vertragspartner den Vollmachtsmißbrauch kannte oder erkennen hätte können (SZ 62/218; Miet 35.620 ua; vgl auch SZ 64/13; JBl 1986, 377; SZ 58/123). Es kann kein Grund gefunden werden, warum etwas anderes gelten müßte, wenn sich der Vertreter im Irrtum über die ihm gegebene Ermächtigung oder den ihm erteilten Auftrag befindet. In einem solchen Fall liegt ein Irrtum über den Beweggrund und somit ein Motivirrtum vor, der nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei entgeltlichen Rechtsgeschäften unbeachtlich ist (Miet 32.098; EvBl 1975/205 ua). Ist aber der Irrtum unbeachtlich, wenn er dem Geschäftsherrn unterlaufen ist, so kann nichts anderes gelten, wenn er seinem Vertreter unterlief.
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