Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht begründete im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO Wohnungseigentum bestimmter Anteile und ordnete bestimmte Wohnungseigentumseinheiten den Eigentümern in einer näher bestimmten Weise zu.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss aus Anlass der Rekurse der betreibenden, erst- und zweitverpflichteten Parteien als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil eine Pfandgläubigerin als Beteiligte dem kontradiktorischen Verfahren beizuziehen sei und ihr Pfandrecht im Teilungsbeschluss Berücksichtigung finden müsse. In der Folge legte das Rekursgericht seine Rechtsansicht zu der bei dieser Teilung einzuhaltenden Vorgangsweise dar; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Berücksichtigung von Mietrechten im Aufteilungsverfahren nach § 351 EO sowie zur Frage der Beteiligtenstellung grundbücherlich Berechtigter höchstrichterliche Rsp fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.
Gemäß § 351 Abs 2 EO können die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters mit Ausnahme des Beschlusses, durch den die Teilung endgültig bestimmt wird, mittels Rekurs nicht angefochten werden.
In diesem Verfahren ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht anfechtbar, weil er die Teilung nicht "endgültig bestimmt". Er kann auch durch Beisetzung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar werden (vgl EvBl 1970/98 ua E in RIS-Justiz RS004302; Jakusch in Angst, EO, § 351 Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 351 Rz 36).
Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.
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