Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren wurden die Anträge der auch nunmehrigen Antragsteller auf Gewährung der Verfahrenshilfe für eine näher bezeichnete Klage rechtskräftig abgewiesen. Den nunmehrigen Antrag auf "Wiederaufnahme bzw Nichtigkeit" ON 23 wies der Erstrichter ab, weil verfahrensrechtliche Zwischenerledigungen - wie die Gewährung oder Versagung der Verfahrenshilfe - nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein könnten. Die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (RIS-Justiz RS0052781). Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass - wie hier - die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen (vgl 4 Ob 80/02x mwN).
Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs der Antragsteller ist demnach zurückzuweisen, ohne dass seine inhaltliche Berechtigung überprüft werden könnte.
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