OGH 3Ob103/87

OGH3Ob103/872.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingeborg S***, Hausfrau,

6890 Lustenau, Teilenstraße 19a, vertreten durch Dr.Ernst Hagen und Dr.Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, und anderer beigetretener Gläubiger wider die verpflichtete Partei Wilfried F***, 6410 Telfs, Josef Falkner Straße 23, wegen S 106.636,78 sA ua, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1987, GZ. 1 c R 126-135/87-67, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12.Juni 1987, GZ. E 24/84-64, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung vom 9.Juli 1987 durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO iVm § 78 EO, § 239 Abs.3 EO und § 528 Abs.2 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung

Das Erstgericht verteilte einen Teilbetrag des Meistbots für den um S 260.000,-- zugeschlagenen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 5018 KG Lustenau, nachdem auf den Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe von der betreibenden Partei und weiteren Gläubigern zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen die Exekution nach § 328 EO bewilligt worden war, und wies aus dieser Masse unter Abweisung dagegen erhobener Widersprüche dem Gläubiger Dr.Albert H*** den Betrag von S 118.608,08 zur vollständigen Berichtigung seiner vollstreckbaren Forderungen durch Barzahlung zu. Die betreibende Partei hat diesen Beschluß insoweit angefochten, als der Teilbetrag von S 118.608,08 diesem Gläubiger und nicht ihr zugewiesen und nicht nach der Rangordnung vorgegangen wurde, die sich aus der bücherlichen Eintragung ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist zwar nicht schon nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 1 ZPO unzulässig, weil auch bei der Exekutionsführung nach § 328 EO für die Verteilung des Meistbots der § 239 Abs.3 EO zumindest sinngemäß anzuwenden ist, der in diesem Bereich als besondere Anordnung den weiteren Rekurs auch gegen eine bestätigende Rekursentscheidung zuläßt. Sonst sind aber nach § 78 EO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, also auch § 528 Abs.2 ZPO, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen. Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt an Geld S 300.000,-- nicht, weil strittig nur die Zuweisung des Geldbetrages von S 118.608,08 war und liegt daher im Zulassungsbereich. In einem solchen Fall hat das Rekursgericht nach § 78 EO, § 526 Abs.3 ZPO und § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Hat das Rekursgericht diesen zwingend in die Entscheidung aufzunehmenden Ausspruch unterlassen, ist in der Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit zu erblicken, die nach den über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Vorschriften der §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muß (MietSlg.35.814; EvBl 1984/15 ua.).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs.2 ZPO und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist, bedarf es nicht des sonst erforderlichen Verbesserungsverfahrens, weil im erhobenen Revisionsrekurs schon auf die Vorschriften des § 528 Abs.2 und des § 506 Abs.5 ZPO iVm § 78 EO Bedacht genommen wurde.

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