Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen, und zwar
1. hinsichtlich der betriebenen Forderungen von S 50.180,58 und
S 43.757,20 gemäß § 526 Abs. 2 S. 2 und § 528 Abs. 2 S. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 528 a ZPO); die aufgeworfene Rechtsfrage einer Ersetzung der nach § 9 EO erforderlichen öffentlichen Urkunde durch eine Berufung des Vertreters des Zedenten auf eine erteilte Anwaltsvollmacht ist schon deshalb nicht erheblich, weil das Tatsachenvorbringen hiezu als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist;
2. hinsichtlich der Beträge von S 3.182,30, 8.671,90, 5.569,10, 2.785, 5.171,30 und 795,60 gemäß § 582 Abs. 1 Z 5 ZPO; eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Gläubigern abgetretenen Forderungen hat nicht stattzufinden (Arb 7295 ua).
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