Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. Wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen oder ist er der einzige erbserklärte Erbe, seine Erbserklärung vom Gerichte angenommen und sein Erbrecht für ausgewiesen anerkannt, auch kein Verlassenschaftskurator bestellt, dann ist er auch befugt, die Herausgabe der Gegenstände zu seinen Handen zu begehren.
3 Ob 1030/38 | OGH | 15.02.1938 |
DREvBl 1938/5 |
1 Ob 43/09v | OGH | 31.03.2009 |
Auch; nur: Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Klage gegen Verwahrer eines zum Nachlass gehörigen Sparbuchs. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19380215_OGH0002_0030OB01030_3800000_001
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