Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz gab einem Rekurs der Drittschuldnerin Ö*** L*** AG gegen die vom
Erstgericht mit Beschluß vom 20. Mai 1986 bewilligte Pfändung von Forderungen der verpflichteten Partei aus Sparbüchern der Drittschuldnerin mit Beschluß vom 8. September 1986 dahin Folge, daß der Exekutionsantrag (wegen Beantragung der falschen Exekutionsart) abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die betreibende Partei erhebt gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz einen außerordentlichen Revisionsrekurs und verweist darauf, daß das fragliche Exekutionsverfahren schon mit Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 25. Juni 1986 eingestellt worden sei. Ein gegen den vom Exekutionsgericht erlassenen Beschluß auf Bewilligung der Überweisung der gepfändeten Forderung erhobener Rekurs der verpflichteten Partei sei daher zu 46 R 523/86 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen weggefallener Beschwer zurückgewiesen worden. Ebenso hätte auch das Gericht zweiter Instanz hinsichtlich des Rekurses der Drittschuldnerin verfahren müssen. Wegen der Verurteilung der betreibenden Partei zum Ersatz der Rekurskosten liege ein Rechtsschutzinteresse der betreibenden Partei auf Abänderung der bekämpften Rekursentscheidung, die gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach weggefallener Beschwer verstoße, vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig.
Der im Revisionsrekurs vorgetragene Sachverhalt trifft zu. Richtig wird auch ausgeführt, daß ein Rechtsmittel nach weggefallener Beschwer unzulässig ist. Eben dies gilt aber auch für die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses. Der Frage, ob die zweite Instanz den Rekurs der Drittschuldnerin meritorisch erledigen durfte oder ob sie ihn zurückweisen hätte müssen, kommt nämlich hinsichtlich der Hauptsache selbst nur mehr rein theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Das Interesse des Rechtsmittelwerbers an einer Abänderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden könnte, vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Beschwer nicht zu begründen (MietSlg 31795, 32780, 33727, 33729, 35860). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß anderes nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten könnte, wenn es um das Schicksal der Kosten erster Instanz ginge (vgl. dazu Entscheidungen wie EvBl 1971/218, EvBl 1976/225, JBl 1977, 650).
Der vorliegende Revisionsrekurs ist damit schon aufgrund der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht statthaft. Es ist daher nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO einzugehen. Sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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